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Vorbemerkung §§ 343–358

Art. 61 der AIFM-Richtlinie bestimmt den 22.07.2013 für alle Mitgliedstaaten verbindlich als zentralen Stichtag für das Inkrafttreten der nationalen Umsetzungsgesetze. In den §§ 343–358 werden die Vorgaben umgesetzt, präzisiert und ergänzt, wie sich aus nachfolgender Übersicht ergibt.

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