Die Steuerbefreiung nach § 8 erfolgt durch Nachweis der Voraussetzungen gegenüber dem Entrichtungspflichtigem (für dem Steuerabzug unterliegende inländische Beteiligungseinnahmen) bzw. gegenüber der Finanzbehörde, bei welcher die Steuerveranlagung des inländischen Investmentfonds erfolgt (andere steuerpflichtige Einkünfte).
Liegen die Voraussetzungen vor, so erstattet der Entrichtungspflichtige die auf inländische Beteiligungseinnahmen einbehaltenen Steuerbeträge (ggf. mittelbar über den Investmentfonds) an den Anleger. Bei den sonstigen inländischen steuerpflichtigen Einkünften mindert sich die Körperschaftsteuerschuld des Investmentfonds. Die aufgrund der Steuerbefreiung nicht festgesetzte Körperschaftsteuer wird im Steuerbescheid separat ausgewiesen. Damit die Steuerbefreiung nur den steuerbegünstigten Anlegern zu Gute kommt, wird der Investmentfonds einen Betrag in Höhe der festgesetzten und der auf die steuerbegünstigten Anleger entfallenden nicht festgesetzten Körperschaftsteuer dem Fondsvermögen entnehmen und die nicht festgesetzte Körperschaftsteuer an die steuerbegünstigten Anleger auszahlen.
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