Die Vorschrift § 23 regelt die Verschmelzung von Investmentfonds. Begrifflich gehen bei einer Verschmelzung Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines übertragenden Investmentfonds auf den übernehmenden Investmentfonds über. Der übernehmende Investmentfonds kann dabei bereits existieren. Man spricht hierbei von der Verschmelzung durch Aufnahme. Wird der aufnehmende Investmentfonds durch die Verschmelzung neu gegründet, so handelt es sich begrifflich um eine Verschmelzung durch Neugründung.
Lieferung: 03/20
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: