Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/ 61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG) vom 4. Juli 2013 (BGBl. I, S. 1981) eingeführt. Inhaltlich weist sie erhebliche Parallelen zur seinerzeitigen Vorläufervorschrift des § 90h Abs. 7–9 Investmentgesetz der damaligen Sonstigen Sondervermögen auf, wie sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs ergibt.
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