Die Vorschrift des § 11 regelt die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer Steuererstattung durch das für den Entrichtungspflichtigen zuständige Finanzamt an den Investmentfonds in grundsätzlich zwei Fällen. Eine Erstattung erfolgt nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, wenn auf nicht auf Fondsebene steuerpflichtige Erträge wie z. B. Zinsen Kapitalertragsteuer abgeführt wurde bzw. nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, wenn auf grundsätzlich dem Steuerabzug unterliegenden Erträgen wie z. B. deutschen Dividenden Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag von zusammen mehr als 15 % einbehalten wurde, weil dem Entrichtungspflichtigem z. B. keine Statusbescheinigung des Investmentfonds vorgelegen hat.
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