EU-Vorgaben für die Überweisung von Geld
22.09.2025
Neue Spielregeln für Bankkonten
ESV-Redaktion Recht
Ab dem 9. Oktober 2025 sind in der EU schrittweise neue Regeln für Geldüberweisungen anzuwenden. Neu ist vor allem, dass Zahlungsdienstleister künftig auch Echtzeitüberweisungen („Instant Payments“) anbieten müssen. Zusätzlich sind die Anbieter dazu verpflichtet, bei SEPA-Überweisungen den Empfängernamen mit der IBAN abzugleichen („Verification of Payee“). So sollen vor allem Fehlüberweisungen verhindert werden. Je nachdem, wo der jeweilige Dienstleister seinen Sitz hat, gelten die neuen Regelungen nach und nach.
Der Ausgangspunkt: Das bisherige „Only-IBAN-Prinzip“
Bislang prüft das Institut, das die Überweisung ausführt, den Empfängernamen nicht. Es ist alleine die IBAN maßgebend. Wer sich als Kunde bei einer Überweisung zum Beispiel vertippt, riskiert den unwiederbringlichen Verlust seines überwiesenen Geldes.
Die neuen Regeln
Dies soll sich grundlegend ändern. Rechtsgrundlage hierfür ist die VO (EU) 2024/886 des EU-Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 (Instant Payments Regulation oder IPV). Diese hat neue Vorgaben in die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (SEPA-Verordnung) eingefügt. Die neuen Regelungen verpflichten Zahlungsdienstleister in der Euro-Zone – und später auch Dienstleister außerhalb der Euro-Zone aber mit Sitz in der EU – im Wesentlichen wie folgt:
Empfang von Echtzeitüberweisungen (Instant Payments)
Dienstleister innerhalb der Euro-Zone müssen bereits seit dem 9. Januar 2025 in der Lage sein, Echtzeitüberweisungen zu empfangen. Institute außerhalb der Euro-Zone – aber innerhalb der EU – müssen hierzu erst ab dem 9. Januar 2027 fähig sein.
Aktive Echtzeitüberweisungen
Zwar bieten viele Geldinstitute schon seit 2017 die Möglichkeit von aktiven Echtzeitüberweisungen freiwillig an – allerdings meist gegen gesonderte Gebühren. Diese Art der Überweisung wurde bisher nur begrenzt genutzt.
Zusätzliches Anbieten von Instant Payments
Nach neuem Recht müssen Institute innerhalb der Euro-Zone nun zusätzlich Echtzeitüberweisungen (Instant Payments) anbieten – und zwar ab dem 9. Oktober 2025. Das heißt, Buchungen und Wertstellungen von Geld-Überweisungen müssen innerhalb von 10 Sekunden – rund um die Uhr und auch am Wochenende möglich sein. Institute außerhalb der Euro-Zone – aber innerhalb der EU – müssen dies erst ab dem 9. Juli 2027 können.
„Verification of Payee“ als neuer Sicherheitscheck
Eine einmal ausgelöste Zahlung kann der Kunde nicht einfach zurückholen. Daher wird bei allen SEPA-Überweisungen ein neuer Sicherheitscheck eingeführt. Das heißt, die Dienstleister müssen den Empfängernamen mit der IBAN abgleichen. Vor der Ausführung einer Überweisung erhalten die Zahler – je nach Sachverhalt – eine Rückmeldung mit folgendem Inhalt:
- Match: Name und IBAN stimmen überein. Der Empfängername, den der Kunde eingegeben hat, passt exakt zum Kontoinhaber, der bei der Zielbank hinterlegt ist.
- Close Match: Name und IBAN sind ähnlich, aber nicht identisch. Die typischen Gründe hierfür können Tippfehler, abgekürzte Firmennamen, andere Schreibweisen (wie etwa „Müller“ / „Mueller“) sein oder Zusätze im Kontonamen (zum Beispiel „Sparkasse Musterstadt, Treuhandkonto XYZ“). In diesem Fall erhält der Kunde eine Warnung. Zwar kann er trotzdem überweisen, er sollte aber klären, ob die Angaben korrekt sind.
- No Match: Hier passt der Empfängername gar nicht zur IBAN. Aber auch hier bleibt eine Überweisung möglich. Die EU-VO 2024/886 schreibt nämlich nur vor, dass die Bank den Zahler informieren muss. Die Entscheidung, ob die Überweisung trotzdem ausgeführt werden soll, liegt beim Kunden.
Achtung: Die „Verification of Payee“ gilt nicht nur für Echtzeitüberweisungen, sondern für alle SEPA-Überweisungen. Das heißt, der Zahlungsdienstleister muss den Kunden bei einer Diskrepanz zwischen dem Namen und der IBAN vor der Freigabe warnen oder informieren. Für Zahlungsdienstleister im Euro-Raum beginnt diese Verpflichtung am 9. Oktober 2025. Dienstleister außerhalb der Euro-Zone aber innerhalb der EU sind ab dem 9. Juli 2027 entsprechend verpflichtet.
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Keine zusätzlichen Kosten für die Kunden
Bei alledem dürfen die Kosten für die Kunden bei Echtzeitüberweisungen nicht höher sein als bei herkömmlichen SEPA-Überweisungen.
Haftung bei Zahlungen an den falschen Empfänger
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Wird an einen falschen Empfänger überwiesen und hat der Zahlungsdienstleister die verpflichtende Empfängerüberprüfung durchgeführt, kann er für den Schaden nicht in Anspruch genommen werden.
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Priüft der Zahlungsdienstleister den Adressaten der Zahlung nicht, obwohl der dazu verpflichtet wäre und wird das Geld an einen falschen Empfänger überwiesen, haftet der Dienstleister für den entsprechenden Betrag.
Umsetzungsfristen
Für die Umsetzung der neuen Vorschriften zur Instant Payment Verordnung hat die EU folgende Fristen festgesetzt (siehe dazu unten auch den Fahrplan für die „Instant Payments Regulation“):
Institute innerhalb der Euro-Zone
- Entgegennahme von SEPA-Überweisungen in Echtzeit: Grundsätzlich müssen alle Zahlungsdienstleister im Euro-Raum bereits seit dem 9. Januar 2025 SEPA-Echtzeitüberweisungen in Euro entgegennehmen können. Dies gilt allerdings nicht automatisch für alle Arten von Zahlungsdienstleistern gleichermaßen. So unterliegen zum Besispiel elektronische Geldinstitute teils anderen Fristen.
- Versendung von Instant Payments (SEPA): Die Möglichkeit Instant Payments zu versenden, müssen die Institute bis zum 9. Oktober 2025 einführen. Auch hier gilt: Für bestimmte Arten von Zahlungsdienstleistern wie Zahlungsinstitute oder E-Money-Institute - können abweichende Fristen vorgesehen sein.
- Verification of Payee (VoP): Die Prüfpflicht der Institute gilt für alle SEPA-Überweisungen, also für Standard- und Echtzeitüberweisungen. Das heißt, bei diesen Überweisungen hat das Geldinstitut die Pflicht, den Zahlungsempfänger mit der IBAN abzugleichen.
In europäischen Ländern außerhalb der Euro-Zone gelten großzügigere Fristen. So müssen Institute Echtzeitüberweisungen erst ab dem 9. Januar 2027 empfangen können. Für das Versenden von Instant Payments und den Abgleich von IBAN und Empfänger gilt der Stichtag 9. Juli 2027.
Überweisungen in Papierform
Bei Überweisungen in Papierform – also per Überweisungsträger in der Bankfiliale – können die Bankmitarbeiter den Empfänger direkt überprüfen, dem Kunden das Ergebnis mitteilen und mit ihm erörtern, wie es dann weitergeht. Laut BaFin soll die Prüfung bei Papierüberweisungsträgern aber nur erfolgen, wenn der Kunde den Überweisungsträger persönlich in der Filiale abgibt.
BaFin als Aufsichtsbehörde
Das „Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich“ bestimmt die BaFin zur zuständigen Aufsichtsbehörde für die neuen Vorgaben in der SEPA-Verordnung. Ausgenommen hiervon sind Vorgaben zur Prüfung bestimmter Finanzsanktionen. Die benannten Regelungen sind seit dem 09.04.2025 anwendbar.
Quellen: PM der Bafin vom 24.09.2025 sowie die VO (EU) 2024/886
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Der grundsätzliche Fahrplan für die „Instant Payments Regulation“ im Überblick:
| Maßnahme | Institute in der €-Zone | Institute ohne € aber in der EU |
| Empfang von Instant Payments | seit 9. Januar 2025 | ab 9. Januar 2027 |
| Senden von Instant Payments | ab 9. Oktober 2025 | ab 9. Juli 2027 |
| Verification of Payee | ab 9. Oktober 2025 | ab 9. Juli 2027 |
| Gebührenregelung | ab 9. Oktober 2025 | an 9. Juli 2027 |
(ESV/bp)