§ 283 enthält Bestimmungen zu Single-Hedgefonds (im Gegensatz zu Dach- Hedgefonds, die in §§ 225 ff. geregelt werden) und überführt damit den aufgehobenen § 112 InvG ins KAGB. Einerseits findet § 283 Anwendung auf inländische AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die inländische Spezial-AIF verwalten. Daneben sind auch die Vorschriften der § 54 Abs. 5 und § 66 Abs. 5 zu beachten. Nach § 54 Abs. 5 ist § 283 auch von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften (entsprechend) anzuwenden, die inländische Spezial-AIF verwalten. Nach § 66 Abs. 5 gilt dies ebenso für ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften. Diese gesetzliche Klarstellung ist insoweit redundant, als § 283 nach seinem Wortlaut auf inländische Spezial-AIF Anwendung findet (wobei sich inländisch nach § 1 Abs. 7 definiert), der Herkunftsstaat der AIF-Verwaltungsgesellschaft ist insoweit unbeachtlich.
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