§ 78 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verordnungsermächtigung
In dem KAGG in der Fassung von 1970 war bereits die Berechtigung und Verpflichtung der Depotbank in § 12 Abs. 8 vorgesehen, Ansprüche der Anteilinhaber gegen die KAG oder eine frühere Depotbank geltend zu machen oder bei Vollstreckungsmaßnahmen in das Sondervermögen Widerspruch nach § 771 ZPO klageweise zu erheben. Desgleichen enthielt § 31 Abs. 8 KAGG für Depotbanken von Grundstücks-Sondervermögen das Recht und die Pflicht, Ansprüche der Anteilsinhaber gegen die Erwerber eines Gegenstandes des Sondervermögens im eigenen Namen geltend zu machen. Diese Regelung ist mit dem 1. FMFG in den neugeschaffenen § 12c Abs. 2 KAGG übernommen worden.
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