§ 78 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verordnungsermächtigung
In dem KAGG in der Fassung von 1970 war bereits die Berechtigung und Verpflichtung der Depotbank in § 12 Abs. 8 vorgesehen, Ansprüche der Anteilinhaber gegen die KAG oder eine frühere Depotbank geltend zu machen oder bei Vollstreckungsmaßnahmen in das Sondervermögen Widerspruch nach § 771 ZPO klageweise zu erheben. Vorläufer der heutigen Regelung ist § 28 InvG, dessen Regelungsgehalt sich für OGAW-Verwahrstellen in § 78 und für AIF-Verwahrstellen in § 89 findet.
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