Die Verwahrung des Investmentvermögens auf gesperrten Konten und Depots nach § 72 erfordert die Mitwirkung der Verwahrstelle als Ausführungsorgan an allen Verfügungen der KVG, die über die Konten und Depots abgewickelt werden. Die Ausführung von entsprechenden Weisungen der KVG nach § 76 Abs. 2 setzt zwangsläufig voraus, dass die Verwahrstelle der Verfügung zumindest konkludent zustimmt, weil sie die Verfügung der KVG als mit den gesetzlichen Vorschriften und den Anlagebedingungen in Einklang stehend ansieht.
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