Finanzaufsicht und Kryptounternehmen
11.03.2025
MiCAR, KMAG und GwG stellen Kryptounternehmen vor neue regulatorische Anforderungen
ESV-Redaktion Recht
Mit der Veröffentlichung des KMAG – als Art. 1 des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes (FinmadiG) vom 27.12.2024 im BGBl. – hat der Gesetzgeber die Befugnisse der BaFin gegenüber Kryptounternehmen präzisiert. Damit müssen sich die betreffenen Unzternhmen seit Beginn des Jahres 2025 in der Gesamtschau von VO (EU) 2023/1114 (MiCAR), dem GwG sowie dem KMAG neuen regulatorischen Anforderungen stellen.
Die BaFin beaufsichtigt seit Jahresbeginn alle Institute, für die die MiCAR gilt. Darüber hinnaus ist die BaFin nun Aufsichtsbehörde für den Handel an Handelsplätzen für Kryptowerte nach MiCAR sowie nach den Vorgaben von KAMG und GwG.
Die Reform verfolgt mehrere Ziele: Sie soll insbesondere die Transparenz erhöhen. Ebenso soll sie zu mehr Sicherheit auf den Kryptomärkten führen.
Erstellung Interner Richtlinien
Zu diesem Zweck müssen Kryptounternehmen nun nach § 6 Absätze 1 und 2 KMAG in Verbindung mit § 10 GwG interne Richtlinien zu Verfahren und Prozeduren erstellen, die die Identifikation und die Überprüfung von Vertragspartnern betreffen. Zudem müssen die Institute ihre Geschäftsbeziehungen forlaufend überwachen. Die wichtigsten weiteren Änderungen in der Übersicht:
Erlaubnis
Anbieter von Kryptowerten müssen eine Erlaubnis für ihr öffentliches Angebot oder die Zulassung von Kryptowerten einholen, die sich auf den Wert von amtlichen Währungen (E-Geld-Token) oder auf andere Werte und Rechte (vermögenswertrefenzierte Token) beziehen.
Kryptowerte
Die Definition von Kryptowerten ergibt sich aus § 2 KMAG und Art. 3 Absatz 1 Nummer 5 MiCAR. Demnach sind Kryptowerte digitale Darstellungen von Rechten oder Werten.
Kryoptwerte können elektronisch unter Einsatz von Distributed Ledger Technologien (DLT) übertragen und gespeichert werden. Auch der Einsatz vergleichbar Technologien ist denkbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Rechte/Werte allgmein als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert werden oder als Anlageobjekte gelten. Ebenso wenig ist entscheidend, ob der Wert von einer Zentralbank bzw. einer öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert wird. Es ist auch unerhebeich, ob die betreffenden Rechte/Werte einen Geldwert besitzen.
Kryoptwerte können elektronisch unter Einsatz von Distributed Ledger Technologien (DLT) übertragen und gespeichert werden. Auch der Einsatz vergleichbar Technologien ist denkbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Rechte/Werte allgmein als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert werden oder als Anlageobjekte gelten. Ebenso wenig ist entscheidend, ob der Wert von einer Zentralbank bzw. einer öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert wird. Es ist auch unerhebeich, ob die betreffenden Rechte/Werte einen Geldwert besitzen.
Zu den Kryptowerten gehören insbesondere die sogenannten Currency/Payment-Token, wie zum der Beispiel Bitcoin. Zudem definiert MiCAR folgende drei Unterkategorien von Kryptowerten:
- Asset-Referenced Tokens (ARTs): Vermögenswertreferenzierte Tokens auch „Stablecoins“ genannt,
- EMTs: E-Money- oder E-Geld-Tokens,
- Utility Tokens: Diese schaffen den Zugang zu Dienstleistungen oder Funktionen innerhalb eines Blockchain-Ökosystems, ohne selbst als reguliertes Finanzinstrumente zu gelten.
Die allgemeinen Befugnisse der BaFin
Die meisten allgemeinen Befugnisse erhält die BaFin aus § 4 KMAG Absatz 3. Demnach kann die Finanzaufsicht die Vorlage aller relevanten Geschäftsangelegenheiten verlangen. Hierzu gehören Unterlagen und Daten einschließlich der Überlassung von Kopien, die:
-
eine Prüfung erlauben, ob die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden,
- für eine Prüfung der Voraussetzungen für Maßnahmen nach KMAG oder nach MiCAR notwendig sind
- oder dazu geeignet sind, Missstände nach § 3 Absatz 1 Satz 4 KMAG zu verhindern oder zu beseitigen.
Wenn feststeht, dass eine verantwortliche Person gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben verstoßen hat oder entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, hat die jeweilige Person den Mitarbeitern der BaFin nach § 4 Absatz 6 KMAG zu gestatten, ihre Grundstücke und Geschäftsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten. Die jeweilige Maßnahme muss aber notwendig sein, um Unterlagen und Daten zwecks Prüfung einzusehen. Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten muss die betreffende Maßnahmen ohne Einverständnis geduldet werden, wenn dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn die Geschäftsräume in einer Privatwohnung liegen.
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Allgemeine Sorgfaltspflichten der Kryptounternehmen nach § 10 GwG
Die allgemeinen Sorgfaltspflichten von Kryptounternehmen ergeben sich aus § 10 GwG. Dazu zählen:
- die Überprüfung der wirtschaftlich Berechtigten,
- das Sammeln von Informationen über den Zweck der Geschäftsbeziehungen,
- die Prüfung politisch sogenannter exponierter Personen (PeP)
- und schließlich die Überwachung von Geschäftsbeziehungen.
Diese Pflichten sollen die Compliance sicherstellen oder dazu beitragen. Sie dienen darüber hinaus der Geldwäscheprävention und der Vorbeugung der Terrorismusfinanzierung.
Prüfung der Zulassung oder Eintragung von Respondenten nach § 15 Absatz 7 GwG
Unterhalten Kryptounternehmen grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehungen, müssen sie die Zulassung oder die Eintragung von ausländischen Partnern überprüfen. Diese Pflicht soll sicherstellen, dass auch die Geschäftspartner die regulatorischen Standards erfüllen.
Selbst gehostete Wallets
Bei Transaktionen mit selbst gehosteten Wallets sind risikosenende Maßnahmen zu ergreifen. Dabei können die Unternehmen nach § 15 a Absatz 2 GwG aus den folgenden vier Maßnahmen wählen:
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Identitätscheck: Erhebung, Überprüfung und Speicherung der Identität des Begünstigten oder Auftraggebers sowie des wirtschaftlich Berechtigten von selbst gehosteten Adressen,
- Kryptowerte: Ermittlung der Herkunft und des Ziels der zu transferierenden Kryptowerte,
- Überwachung: Verstärkte und fortlaufende kontinuierliche Überwachung dieser Transaktionen und der mit den selbstgehosteten Wallets in Verbindung stehenden Geschäftsbeziehungen,
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Risikominimierung: Dies umfasst weitere Maßnahmen zur Minderung der Geldwäscherisiken, zur Minderung der Gefahren der Terrorismusfinanzierung, zur Reduzierung der Risiken der Nichtumsetzung und der Umgehung von gezielten Finanzsanktionen im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen (Proliferationsfinanzierung).
Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und des Transfers von bestimmtem Kryptowerten
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen nach § 6 Absatz 4 a GwG auch Maßnahmen ergreifen, um die Anforderungen der VO (EU) 2023/1113 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 erfüllen.
Das gilt vor allem für die Überprüfung von Informationen bei Transaktionen. Hierbei sind die Bildung von Strukturen und die Schaffung von Prozessabläufen grundlegende Bestandteile, um die rechtlichen Vorgaben zu erfüllen und die Integrität der betreffenden Transaktionen sicherzustellen.
Geldwäschebeauftragter
Alle Emittenten von Kryptovermögenswerten haben nach § 6 Absatz 2 Nr. 2 GwG in Verbindung § 7 GwG einen Geldwäschebeauftragten zu benennen. Das gilt auch für Institute, die vermögensreferenzierte Token ausgeben. Der Beauftragte ist verantwortlich für die Umsetzung und Überwachung von geldwäscherechtlichen Vorgaben.
Quelle: Eigene Recherche sowie die Mitteilung der BaFin vom 05.02.2025
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(ESV/bp)