Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat es sich zur Aufgabe gemacht, Fondsrisiken einzudämmen und EU-Vorgaben zum sicheren Handel umzusetzen. Zudem hat das Ministerium einen strengeren Umgang mit zentralen Gegenparteien im Blick und es soll leichter werden, Bürgerbeteiligungen über geschlossene Fonds anzubieten. Um diese Ziele zu erreichen, hat das BMF kürzlich den Referentenentwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz veröffentlicht.
Der Fondsmarkt hat sich in Deutschland nach der Begründung des Referentenentwurfs in den letzten Jahren gut entwickelt. Dennoch sieht der Gesetzgeber noch immer Potenzial für Modernisierungen.
Demnach wird ein resilienter Fondsmarkt gleichzeitig stärker und kann somit einen wichtigen Beitrag zur Finanzierung von Infrastruktur und Transformation der Wirtschaft leisten, heißt es in der Entwurfsbegründung weiter. Die wesentlichen Regelungspunkte:
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927
Der Referentenentwurf setzt die Änderungen der EU-Investmentfondsregeln in deutsches Recht um. Konkret übernimmt er Vorgaben der neuen Richtlinie (EU) 2024/927, die die bisherigen Richtlinien 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie) und 2011/61/EU (AIFM-Richtlinie) anpasst. Die Änderungen betreffen insoweit im Wesentlichen:
- Übertragungsvereinbarungen,
- das Liquiditätsrisikomanagement,
- die Berichterstattung an Aufsichtsbehörden,
- Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen
- sowie die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds.
Geschlossene Sondervermögen bei Publikumsfonds
Künftig soll auch im Bereich von Publikumsfonds der Erwerb von geschlossenen Sondervermögen erlaubt sein. Aktuell sind bei Publikumsfonds vor allem offene Fonds üblich. Was das bedeutet:
- Der Ausgangspunkt: Publikumsfonds sind Investmentfonds, die für alle Anleger offen sind – also nicht nur für Profis oder Großinvestoren. Auch Privatpersonen können Anteile an offenen Fonds ohne Zwischenschaltung von Börsenmaklern erwerben.
- Die Neuerung: Mit der geplanten Änderung sollen künftig auch Privatanleger in geschlossene Fonds investieren können, wenn diese als Sondervermögen ausgestaltet sind und damit vom Vermögen der Fondsgesellschaft getrennt bleiben.
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Anbieten von Bürgerbeteiligungen über geschlossene Fonds
Darüber hinaus soll es leichter werden, Bürgerbeteiligungen über geschlossene Fonds anzubieten. Zur Erinnerung: Bei Bürgerbeteiligung können Privatpersonen Geld in ein bestimmtes Projekt investieren und später an den Erträgen beteiligt werden. Beispiele hierfür sind Windkraftprojekte.
Änderungen des KAGB, des KWG und WpIG und des WpHG
Zudem will die Reform das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), das Kreditwesengesetz (KWG), das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) und das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) erneut ändern.
Die Änderungen sollen die genannten Gesetze an die EU-Verordnung 2024/2987 (EMIR-Verordnung) anpassen und die dazugehörige EU-Richtlinie 2024/2994 umsetzen.
Mit diesen EU-Vorschriften hatte der EU-Gesetzgeber das Clearing über zentrale Gegenparteien (CCPs) neu geregelt – mit dem Ziel, das Risiko für EU-Marktteilnehmer gegenüber CCPs aus Nicht-EU-Ländern zu verringern und das Clearing stärker in die EU zu verlagern.
Quelle: PM des BMF von 08.08.2025 –
Referentenentwurf; Bearbeitungsstand 09.07.2025
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- Kommentierung u. a. der AnzV
- Berücksichtigung der technischen Standards der EBA und weiterer wesentlicher Bestimmungen, z. B. EBA-Guidelines
- Veröffentlichungen der BaFin, z. B. Allgemeinverfügungen, Rundschreiben und Merkblätter
„Kurzum: Ein Werk, das in keiner Bibliothek fehlen darf.“ In: CompRechtsPraktiker, 11-12/2015
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(ESV/bp)