Verbindliche Umweltstandards für Investitionen
13.05.2020
EU integriert Nachhaltigkeitsaspekte in ihren finanzpolitischen Rahmen, um Finanzmittel für nachhaltiges Wachstum zu mobilisieren
ESV-Redaktion Recht
Im Jahr 2018 legte die EU-Kommission ein Maßnahmenpaket zu ihrem Aktionsplan zur Finanzierung eines nachhaltigen Wachstums vor. Das Paket enthielt unter anderem einen „Taxonomie“-Vorschlag zur Einrichtung eines einheitlichen EU-Klassifizierungssystems für nachhaltige wirtschaftliche Aktivitäten. Diesen hat der EU-Rat nun gebilligt.
Das Maßnahmenpaktet basiert auf der Verabschiedung der UN-Agenda 2030 im Jahr 2015 sowie auf dem Pariser Klimaabkommens. Letzteres enthält insbesondere die Verpflichtung, die Finanzströme an eine klimaschonende Entwicklung anzupassen. Um die in Paris vereinbarten EU-Ziele für 2030 zu erreichen, einschließlich einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 40 Prozent, ist eine Investitionslücke zu schließen. Diese wird auf rund 180 Mrd. Euro pro Jahr geschätzt.
Technische Expertengruppe erarbeitete Empfehlungen für nachhaltige Finanzen
Im Sommer 2018 richtete die Europäische Kommission eine Technische Expertengruppe (TEG) ein, die einen Aktionsplan für nachhaltige Finanzen erarbeitete. Einer der Vorschläge des ktionsplans ist die Einrichtung eines EU-Klassifizierungssystems für nachhaltige Aktivitäten, also einer EU-Taxonomie.
Im Rahmen der daraufhin durch die EU-Kommission erarbeiteten Taxonomieverordnung wurde die TEG gebeten, Empfehlungen für technische Überprüfungskriterien für wirtschaftliche Aktivitäten zu entwickeln. Diese sollen einen wesentlichen Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels leisten und gleichzeitig einen erheblichen Schaden für die vier anderen Umweltziele vermeiden können. Die Empfehlungen der TEG:
Im Rahmen der daraufhin durch die EU-Kommission erarbeiteten Taxonomieverordnung wurde die TEG gebeten, Empfehlungen für technische Überprüfungskriterien für wirtschaftliche Aktivitäten zu entwickeln. Diese sollen einen wesentlichen Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels leisten und gleichzeitig einen erheblichen Schaden für die vier anderen Umweltziele vermeiden können. Die Empfehlungen der TEG:
- nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen,
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft,
- Kontrolle der Vermeidung von Umweltverschmutzung sowie
- Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme.
Am 18. Dezember 2019 haben der Rat und das Europäische Parlament dann eine politische Einigung über die Taxonomieverordnung erzielt. Am 9. März 2020 veröffentlichte die TEG ihren Abschlussbericht zur EU-Taxonomie. Daraufhin nahm der Rat am 15. April 2020 schriftlich in erster Lesung seinen Standpunkt zur Taxonomieverordnung an.
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Weitere Schritte zur Umsetzung der EU-Taxonomie
- Abstimmung im EU-Parlament: Das Europäische Parlament muss nun über den Text gemäß dem Verfahren der Vereinbarung über die frühe zweite Lesung abstimmen.
- Festlegung der Klassifizierung durch EU-Kommission: Auf dieser Grundlage wird die Kommission beauftragt, die tatsächliche Klassifizierung festzulegen. Hierzu muss sie jedes relevante Umweltziel bzw. jeden Sektor technische Überprüfungskriterien in Form von delegierten Rechtsakten festlegen.
- Taxonmie zur Eindämmung des Klimawandels: Die Taxonomie für die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel soll bis Ende 2020 festgelegt werden, um ihre vollständige Anwendung bis Ende 2021 sicherzustellen. Für die vier anderen Ziele soll die Taxonomie bis Ende 2021 festgelegt werden für eine Anwendung bis Ende 2022.
- Weiterentwicklung der Taxonomie: Die Weiterentwicklung der EU-Taxonomie erfolgt über eine neue Plattform für nachhaltige Finanzen, die voraussichtlich im Herbst 2020 in Betrieb sein wird. Die ersten Unternehmensberichte und Angaben zu Investoren unter Verwendung der EU-Taxonomie sind für Anfang 2022 fällig.
Quellen:
- PM des Europäischen Rates vom 15. April 2020
- Abschlussbericht der Technischen Expertengruppe zur EU-Taxonomie vom 9. März 2020
| Ökologie und Finanzwesen | 12.05.2020 |
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