Wertpapierrecht
02.03.2021
Bundesregierung verabschiedet Gesetz zur Einführung elektronischer Wertpapiere
ESV-Redaktion Recht
Die Bundesregierung hat vor Kurzem ihren Entwurf für ein Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWPG-E) verabschiedet. Damit sollen Wertpapiere ohne Urkunde entstehen.
Im Finanzmarkt wächst das Bedürfnis, innovative Technologien zu nutzen, wie etwa die Blockchain-Technologie. Vor allem die Begebung von Wertpapieren mit Hilfe dieser Technologie gilt als zentraler Anwendungsbereich dieser Speichertechnik, so die Begründung des Regierungsentwurfs. Nach dem bisherigen deutschen zivilrechtlichen Wertpapierrecht war ein Wertpapier immer eine Urkunde. Dies soll sich nun ändern.
Schuldverschreibungen als erster Schritt
Hierzu sieht der Regierunfsentwurf (eWPG-E) in einem ersten Schritt die elektronische Begebung von Schuldverschreibungen vor. In einem kleinerem Umfang soll dies auch für die Begebung von Anteilsscheinen gelten.
Elektronische Wertpapiere als Sachen
Hierzu soll die bislang erforderliche Wertpapierurkunde durch Eintragung in ein Wertpapierregister ersetzt werden. In diesen Zusammenhang wird festgelegt, dass die elektronischen Wertpapiere wie Sachen im Sinne von § 90 BGB zu behandeln sind. Durch die Eintragung in das Register soll damit derselbe Eigentumsschutz entstehen, wie bei Wertpapierurkunden.
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Zentrale Register, Verwahrer und Kryptowertpapierregister
Elektronische Wertpapierregister sind die sogenannten zentralen Register nach § 12 eWPG-E und Kryptowertpapierregister nach § 16 eWpG-E. Die Einrichtung der Register erfolgt zwar nicht hoheitlich. Allerdings ist es laut Gesetzesbegründung konsequent, zentrale Register in Deutschland durch Institute führen zu lassen, die dem hohen aufsichtsrechtlichen Maßstab der EU-Zentralverwahrerverordnung ((EU) Nr. 909/2014 „CSDR“) gerecht werden.
- Zentrale Register: Zentrale Register sind von Wertpapiersammelbanken oder von Verwahrern zu führen. Letztere müssen hierzu vom Emittenten ausdrücklich in Textform ermächtigt werden.
- Kryptowertpapierregister: Registerführende Stelle ist, wer vom Emittenten gegenüber dem Inhaber als solche benannt wird. Ohne Benennung gilt der Emittent als registerführende Stelle. Kryptowertpapierregister müssen auf einem fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden. Dabei sind die Daten zeitlich zu protokollieren und gegen unbefugte Löschung und nachträgliche Veränderung zu schützen.
Aufsicht
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll als Aufsichtsbehörde die Führung eines elektronischen Wertpapierregisters nach dem neuen Gesetz überwachen.
Inhaber und Berechtigter
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Inhaber eines elektronischen Wertpapiers ist derjenige, der als Inhaber eines elektronischen Wertpapiers oder eines bestimmten Anteils an einer Gesamtemission im elektronischen Wertpapierregister eingetragen ist, so § 3 Absatz 1 eWpG-E.
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Berechtigter soll nach § 3 Absatz 2 eWPG-E werden, wer das Recht aus einem Wertpapier innehat.
Die Neuregelung soll technologieneutral erfolgen. Dies hätte zur Folge, dass Wertpapiere, die über Blockchain-Technologie begeben werden, gegenüber anderen elektronischen Begebungsformen nicht begünstigt wären.
Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 250 vom 25.02.2021 – Entwurf eins Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWPG)
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(ESV/bp)