Investment
 
Amtshaftung  
31.01.2024

BGH: BaFin haftet nicht für Schäden von Anlegern im Zusammenhang mit  Wirecard

ESV-Redaktion Recht
Betroffene Anleger bleiben wohl auf ihren Kurverlusten im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal sitzen (Foto: photoschmidt / stock.adobe.com)
Kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, für Kursverluste von Anlegern haftbar gemacht werden, die Wirecard-Aktien erworben haben? Mit dieser Frage hat sich der BGH aktuell befasst.


In dem Streitfall forderte der Kläger von der BaFin Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Kauf von Aktien der inzwischen insolventen Wirecard AG. Die Ansprüche stützte er auf die Grundsätze der Amtshaftung sowie der unionsrechtlichen Staatshaftung. Die beklagte Aufsichtsbehörde ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts, die die Einhaltung der Regelungen des WpHG überwacht. Neben der Bilanzkontrolle gehört hierzu auch die Marktmissbrauchsüberwachung.
 
In der Zeit vom 21.12.2004 bis zum 31.12.2021 hat die BaFin die Bilanzkontrolle bei der Wirecard AG im Rahmen des sogenannten zweistufigen „Enforcement-Verfahrens“ durchgeführt. Hierfür galten zunächst die  §§ 37n ff. WpHG aF. Ab dem 03.01.2018 waren die §§ 106 ff. WpHG aF anzuwenden. Der Abschlussprüfer der BaFin hatte die Jahres- und Konzernabschlüsse sowie die Lageberichte der Wirecard AG bis einschließlich des Geschäftsjahrs 2018 jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk testiert.
 
Am 18.06.2020 veröffentlichte die Wirecard AG eine Ad-hoc-Mitteilung. Nach dieser hatte der Abschlussprüfer mitgeteilt, dass über Bankguthaben auf Treuhandkonten von insgesamt 1,9 Mrd. EUR noch keine ausreichenden Prüfungsnachweise vorlagen. Nach einer am 22.06.2020 veröffentlichten Ad-hoc-Mitteilung hatte der Vorstand der Wirecard AG bekannt gegeben, dass angebliches Vermögen 1,9 Mrd. EUR bei zwei Banken auf den Philippinen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vorhanden wäre.
 
Nach drei weiteren Tagen stellte die Wirecard AG einen Insolvenzantrag und am 25.08.2020 eröffnete das AG München das Insolvenzverfahren. Schon einige Jahre vorher berichtete insbesondere die „Financial Times“ über bilanzielle Unregelmäßigkeiten im Wirecard-Konzern.
 
Daraufhin zog der Kläger vor das LG Frankfurt und verlangte von der beklagten BaFin insgesamt 64.833,75 EUR Schadenersatz. Gegen die erstinstanzliche Abweisung der Klage – mit Urteil vom 02.06.2022 (2-20 O 35/22) – wendete sich der Kläger ohne Erfolg mit einer Berufung an das OLG Frankfurt am Main, das die Revision nicht zuließ (Beschluss vom 30.03.2023 – 1 U 183/22). Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH verfolgte der Kläger sein Anliegen dann weiter.


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BGH: Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht gegeben

Auch die Nichtzulassungsbeschwerde blieb – vor dem III. Zivilsenat des BGH – ohne Erfolg. Nach Auffassung des Senats lagen die Voraussetzungen von § 543 Absatz 2 Satz 1 ZPO nicht vor. Demnach kommt es auf die Rechtsfragen, die die Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich angesehen hat, nicht an.  Dies gilt unter anderem für die Frage, ob schon „einfache“ Zweifel eine unmittelbare Prüfungspflicht der BaFin begründen. Die weiteren Überlegungen des Senats:  
  • Maßnahmen der BaFin vertretbar: Der Senat beanstandete die Maßnahmen der Beklagten zur Bilanzkontrolle und zur Überwachung des Marktmissbrauchs bezüglich der Wirecard AG von April 2015 bis Juni 2020 im Hinblick auf § 6 oder auf die §§ 106 ff. WpHG aF nicht – auch mit Blick auf die Transparenz-Richtlinie (RL 2011/34/EG ) oder auf die Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596/2014)). Demnach hat die beklagte Finanzaufsicht die Belange der Bilanzkontrolle als vertretbar gewahrt (wichtige relevante Normen finden Sie unten).  
  • Keine Verletzung von Amtspflichten bei Bilanzkontrolle: Der Senat konnte auch keine Amtspflichtverletzung bei der Bilanzkontrolle erkennen. Vorgesehen war nach der damaligen Rechtslage ein zweistufiges Prüfsystem: Zum einen über eine private Prüfstelle – zum anderen über die Beklagte als amtliche Instanz. Dieses Kontrollsystem, so der Senat weiter, hat die Beklagte eingehalten. Zudem hatte diese im Februar 2019 sogar eine Sonderprüfung durch eine weitere private Prüfstelle vornehmen lassen, die auch entsprechend qualifiziert war.
  • Keine weiteren Anhaltspunkte für Fehler:  Für mögliche weitere Fehler der Beklagten hatte der Kläger dem Senat zufolge keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen.
  • Auch Amtsmissbrauch nicht gegeben: Schließlich konnte der Kläger seine Ansprüche auch nicht auf den Aspekt des Amtsmissbrauchs stützen. Der Senat hat kein entsprechendes Verhalten erkannt, das der Beklagten zuzurechnen wäre. Insbesondere in dem Umstand, dass einzelne Mitarbeiter der Beklagten im Besitz von Aktien der Wirecard AG waren, sah der Senat weder einen Missbrauch noch eine Sittenwidrigkeit. 
Eine weitere Begründung nach § 544 Absatz 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO gab der Senat nicht.

Quelle: PM des BGH vom 26.01.2024 zum Beschluss vom 10.01.2024 – III ZR 57/23

 
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Im Wortlaut:

§ 6 WpHG aF in der Fassung bis zum 31. Dezember 2021 – Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt
 
(1) 1Die Bundesanstalt übt die Aufsicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. 2Sie hat im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels mit Finanzinstrumenten oder von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Datenbereitstellungsdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken können. 3Sie kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.
 
(2) 1Die Bundesanstalt überwacht im Rahmen der ihr jeweils zugewiesenen Zuständigkeit die Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 aufgeführten europäischen Verordnungen einschließlich der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission. 2Sie kann Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchsetzung geeignet und erforderlich sind. 3Sie kann insbesondere auf ihrer Internetseite öffentlich Warnungen aussprechen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
 
§ 106 WpHG aF – Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten
 
Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den Vorschriften dieses Abschnitts und vorbehaltlich § 342b Abs. 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, ob folgende Abschlüsse und Berichte, jeweils einschließlich der zugrunde liegenden Buchführung, von Unternehmen, für die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entsprechen:
 
1. festgestellte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte oder gebilligte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte,
 
2. veröffentlichte verkürzte Abschlüsse und zugehörige Zwischenlageberichte sowie
 
3. veröffentliche Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte.
 
§ 107 WpHG aF - Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt
 
(1) 1Die Bundesanstalt ordnet eine Prüfung der Rechnungslegung an, soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen; die Anordnung unterbleibt, wenn ein öffentliches Interesse an der Klärung offensichtlich nicht besteht. 2Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der Rechnungslegung auch ohne besonderen Anlass anordnen (stichprobenartige Prüfung).
 
(4) Bei der Durchführung der Prüfung kann sich die Bundesanstalt der Prüfstelle sowie anderer Einrichtungen und Personen bedienen.
 
(5) 1Das Unternehmen im Sinne des § 106, die Mitglieder seiner Organe, seine Beschäftigten sowie seine Abschlussprüfer haben der Bundesanstalt und den Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Prüfung erforderlich ist.
 
§ 108 WpHG aF - Befugnisse der Bundesanstalt im Falle der Anerkennung einer Prüfstelle
 
(1) 1Ist nach § 34 2b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs eine Prüfstelle anerkannt, so finden stichprobenartige Prüfungen nur auf Veranlassung der Prüfstelle statt. 2Im Übrigen stehen der Bundesanstalt die Befugnisse nach § 107 erst zu, wenn
 
1. ihr die Prüfstelle berichtet, dass ein Unternehmen seine Mitwirkung bei einer Prüfung verweigert oder mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden ist, oder
 
2. erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses der Prüfstelle oder an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die Prüfstelle bestehen.
 
(2) Die Bundesanstalt kann von der Prüfstelle unter den Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Satz 1 die Einleitung einer Prüfung verlangen.
 
§ 4 Abs. 4 FinDAG - Aufgaben und Zusammenarbeit
 
Die Bundesanstalt nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
 
 
(ESV/bp)