Investment
 
Festverzinsliche Wertpapiere  
10.10.2023

BaFin zum Umgang mit Sparbriefen

ESV-Redaktion Recht
Bei Sparbriefen ohne Nachrangabrede werden Anleger gesetzlich mit bis zu 100.000 EUR geschützt (Foto: magele-picture / stock.adobe.com)
Bei Sparbriefen legt der Investor sein Geld fest an. Der Zinsertrag ist gegenüber anderen Anlageformen allerdings vergleichsweise gering, was diese Anlageform angesichts niedriger Zinsen in den letzten Jahren nochmals unattraktiver machte. Nun steigen die Zinsen wieder – jedenfalls in der Tendenz. Ein Anlass für die BaFin, diese Anlageform zu thematisieren.


Kennzeichen des Sparbriefs ist die Anlage eines festen Geldbetrages auf eine bestimmte Zeit bei einem Geldinstitut. Hierbei einigen sich die Vertragsparteien vor Abschluss des Vertrages auch auf eine feste Zinshöhe. Sparbriefe sind  – ähnlich wie Lebensversicherungen – veräußerbar. Ein Handel an der Börse findet jedoch nicht statt, was wiederum ein Kursrisiko ausschließt.
 

Zinsen und Rückzahlungsmodalitäten

  • Zinsen: Die Zinsen, die die Bank gewährt, hängen meistens vom Marktzins und/oder von der Vertragslaufzeit ab. Bei sogenannten thesaurierenden Sparbriefen werden Zinsen aus dem Sparbrief jeweils am Jahresende mit dem Einlagekapital mitverzinst, sodass der Anleger den Zinseszinseffekt mitnimmt. Demgegenüber werden  bei ausschüttenden Anlagen die Zinsen dem Sparer am jeweiligen Jahresende auf einem Referenzkonto gutgeschrieben , sodass er dann frei darüber verfügen kann.
  • Rückzahlung: Während der Laufzeit hat der Sparer bei den meisten Verträgen keinen Anspruch auf Rückzahlung seiner Spareinlage. Manche Verträge sehen aber die Möglichkeit vorzeitiger Rückzahlungen vor. Der Preis für den Anleger hierfür sind jedoch Zinsverluste.

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Gesetzliche Einlagensicherung, Nachrangabreden und Schutz vor Insolvenz

Eine wichtige Rolle spielt die Absicherung des Anlegers. Diese kommt dann zum Tragen, wenn die Bank in finanzielle Turbulenzen gerät – das heißt, wenn sie insolvent ist oder abgewickelt wird.
 
Was aus Sicht des Anlegers zunächst gut klingt, hat dennoch seine Tücken. Denn ob dieser durch die gesetzliche Einlagensicherung geschützt ist, hängt von der Vereinbarung mit seiner Bank ab. Hier ist in der Regel zwischen folgenden Modellen zu unterscheiden:
 
Sparbrief mit Nachrangabrede
 
Liegt ein Sparbrief mit einer sogenannten Nachrangabrede vor, schützt die Einlagensicherung den Anleger nicht. Im Fall der Insolvenz werden die Anleger erst befriedigt, wenn der Insolvenzverwalter alle vorrangigen Gläubiger bedient hat. Sollte anschließend noch Geld vorhanden sein, wird dieses entsprechend der Insolvenzquote auf die restlichen Gläubiger verteilt.
 
Schuldet der Anleger dem insolventen Institut noch die Rückzahlung eines Kredites, kann er seinen Quotenanspruch nicht mit der noch von ihm geschuldeten Kreditsumme verrechnen. Vielmehr behält die insolvente Bank ihren vollen Rückzahlungsanspruch in Bezug auf den Kredit.

Um Anreize für diese Anlageform zu schaffen, bieten die Banken in der Regel einen etwas höheren Zinssatz an als bei Sparbriefen ohne Nachrangabrede.
 
Sparbrief ohne Nachrangabrede
 
Liegt ein– und zwar in Form eines direkten Anspruchs gegen das Sicherungssystem. Die Erstattung erfolgt dann innerhalb von sieben Tagen durch das zuständige Einlagensicherungssystem.
 
Private Einlagensicherung
 
Zahlreiche deutsche Institute gehören zudem einem privaten Einlagensicherungsfonds an. Dieser verschafft den Sparern die Aussicht auf eine Sicherung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Einen Rechtsanspruch gegen die freiwilligen privaten Sicherungsfonds haben die Anleger in der Regel aber nicht. Das „Ob“ einer privaten Einlagensicherung und die Schutzhöhe können die Anleger bei ihrer Bank erfragen.
 
Sicherung bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken
 
Darüber hinaus gibt es besondere Institutssicherungen bei Volks- und Raiffeisenbanken, Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen. Zu nennen wären hier etwa die Sicherungssysteme des Bundesverbands der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken (BVR) oder der Haftungsverbund des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV).
 
Diese besonderen Sicherungen haben den Sinn, Insolvenzen oder Abwicklungen abzuwenden und damit Entschädigungsfällen vorzubeugen. Nach der Grundidee sind alle Mitglieder der institutssichernden Einrichtungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum jeweiligen Sicherungssystem dazu verpflichtet, sich im Bedarfsfall gegenseitig zu helfen und zu unterstützen.
 
Im Falle von drohenden oder schon bestehenden wirtschaftlichen Schieflagen versucht der jeweilige Verband dann, Insolvenzen beim betreffenden Institut abzuwenden oder zu beheben. Als Möglichkeiten bieten sich insoweit Sanierungen der betroffenen Institute oder Fusionen mit gesunden Instituten an.
 

Erlaubnis

Wollen inländische Kreditinstitute ein Einlagengeschäft betreiben, sind sie gegenüber der BaFin erlaubnispflichtig. Dabei prüft die Behörde aber nicht die Vertragsbedingungen oder die Frage, ob das jeweilige Kreditinstitut seinen Sparbrief zu günstigen Konditionen anbietet.
 

Steuerliche Aspekte

Zinsen aus Sparbriefen sind Einkünfte aus Kapitalerträgen. Ohne Freistellungsauftrag des Anlegers führt das Geldinstitut 25 % des Zinsertrages direkt an den Fiskus ab. Wie die Zinserträge zu berechnen sind, hängt von den vertraglichen Bedingungen ab: 
  • Thesaurierende Sparbriefe: Grundlage für die Kapitalertragssteuer ist die Summe aller Zinsen, die über den Sparbrief aufgelaufen sind. Da die Zinsen erst am Ende der Gesamtlaufzeit ausgezahlt werden, können die Freistellungsgrenzen in diesem Jahr schnell überschritten werden.
  • Ausschüttende Sparbriefe: Bei der jährlichen Gutschrift der Zinsen kann der Sparer bereits im jeweiligen Auszahlungsjahr über die Zinsen verfügen, sodass er seinen Freibetrag jährlich geltend machen kann. Welche Variante aus Sparersicht günstiger ist, hängt also stark vom Einzelfall ab.
Quelle: PM der BaFin  vom 06.10.2023

 
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(ESV/bp)