Kalibrierung von Notfallsicherungen
24.08.2017
BaFin will ESMA-Leitlinien anwenden
ESV-Redaktion Recht
Handelsplätze müssen gewährleisten, dass ihre Systeme den Handel bei plötzlichen Preisschwankungen vorübergehend stoppen oder einschränken. Dementsprechend hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, kurz ESMA, Notfall-Leitlinien herausgegeben. In einer aktuellen Mitteilung teilt die BaFin mit, dass sie diese Leitlinien anwenden will.
Die ab dem 03.01.2018 gültigen ESMA-Leitlinien basieren auf den Regelungen der europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID II und dienen der Kalibrierung von Notfallsicherungen sowie der Veröffentlichung von Handelseinstellungen. Sie sollen zu gemeinsamen europäischen Standards bei der Kalibrierung von Notfallsicherungen beitragen. Darüber hinaus sollen diese zu einer einheitlichen Anwendung der Artikel 48 Absatz 5 MiFID II führen.
Darüber hinaus beinhaltet der Parameterkatalog noch Ausführungen zum Modus und den Regeln des Handelsplatzes, zu externen und internen Referenzen, zur Dauer der Handelseinstellungen und zu neu emittierten Instrumenten.
(ESV/bp)
Die ab dem 03.01.2018 gültigen ESMA-Leitlinien basieren auf den Regelungen der europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID II und dienen der Kalibrierung von Notfallsicherungen sowie der Veröffentlichung von Handelseinstellungen. Sie sollen zu gemeinsamen europäischen Standards bei der Kalibrierung von Notfallsicherungen beitragen. Darüber hinaus sollen diese zu einer einheitlichen Anwendung der Artikel 48 Absatz 5 MiFID II führen.
Anwendungsbereich der Leitlinien
Gelten sollen die ESMA-Leitlinien für Handelsplätze. Darunter sind regulierte Märkte, Multilaterale Handelssysteme (MTFs) und Organisierte Handelssysteme (OTFs) zu verstehen, soweit deren Systeme einen algorithmischen Handel ermöglichen oder unterstützen. Weiterhin beziehen die Leitlinien sämtliche Mechanismen mit ein, die Handelsplätze nach Artikel 48 Absatz 5 MiFID II potenziell vorsehen können.Volatilitätsparameter müssen kalibriert werden
Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Kalibrierung von Volatilitätsparametern. So sollen Notfallsicherungen Referenzkurse nutzen, die das Volatilitätsverhalten des betreffenden Instruments zuverlässig und einheitlich abbilden und gegebenenfalls auf externe Referenzen zurückgreifen.| Was ist Volatilität? |
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Parameterkatalog
Die Kalibrierung der Notfallsicherungen muss gemäß den Leitlinien anhand einer vorher festgelegten, statistisch gestützten Methodik erfolgen. Hierbei soll, soweit angemessen, ein Katalog in Betracht gezogen werden, der bestimmte Parameter enthält.| Die wichtigsten Parameter für die Kalibrierung zu Artikel 48 Absatz 5 MiFID II |
Art des Finanzinstruments: Um die Art eines Finanzinstruments angemessenen zu berücksichtigen, sollten Notfallsicherungen zumindest auf der Ebene der Klasse des Finanzinstruments oder gegebenenfalls auf einer granulareren Ebene kalibrieren. Als Klassen für Finanzinstrumente gelten:
Volatilitätsprofil des Finanzinstruments: Statistische Untersuchung der Volatilität in der Vergangenheit. Hieraus können Handelsplätze Erkenntnisse über die künftige Volatilität ableiten. Außerdem können Messgrößen wie die Overnight-Volatilität des Finanzinstruments oder die maximale absolute Abweichung innerhalb des Handelstags berücksichtigt werden. Auftragsungleichgewicht: Definition von Situationen, in denen ein erhebliches Auftragsungleichgewicht oder außergewöhnliche Umstände eine Neukalibrierung der Parameter der Notfallsicherung erforderlich machen. |
Darüber hinaus beinhaltet der Parameterkatalog noch Ausführungen zum Modus und den Regeln des Handelsplatzes, zu externen und internen Referenzen, zur Dauer der Handelseinstellungen und zu neu emittierten Instrumenten.
Bekanntgabe der Handelseinstellungen
Die Handelsplätze müssen Auslösung und Art einer Handelseinstellung, die Handelsphase, in der die Auslösung erfolgt ist, die Verlängerung und das Ende der Handelseinstellung unverzüglich über die Kanäle bekanntgeben, die üblicherweise zur Veröffentlichung von Vor- und Nachhandelsinformationen genutzt werden. Zu den ESMA-Leitlinien.| Praxisnahe Antworten für Ihre tägliche Arbeit |
| Der Reischauer/Kleinhans zum Kreditwesengesetz (KWG) ist ein seit vielen Jahren angesehenes und bewährtes Standardwerk. Das Loseblattwerk kommentiert neben den KWG-Normen u.a. die LiqV oder die AnzV und erläutert den MaRisk-Regelungstext. Sukzessive behandelt das Werk auch die wesentlichen Vorschriften der neuen EU-Verordnung CRR. Dabei berücksichtigt es auch die technischen Standards der europäischen Aufsichtsbehörde EBA und weitere relevante Bestimmungen, wie z.B. die EBA-Guidelines. |
(ESV/bp)