Investment
 
Kalibrierung von Notfallsicherungen  
24.08.2017

BaFin will ESMA-Leitlinien anwenden

ESV-Redaktion Recht
ESMA: Handel soll bei plötzlichen Preisschwankungen gestoppt oder eingeschränkt werden (Foto: v.poth/Fotolia.com)
Handelsplätze müssen gewährleisten, dass ihre Systeme den Handel bei plötzlichen Preisschwankungen vorübergehend stoppen oder einschränken. Dementsprechend hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, kurz ESMA, Notfall-Leitlinien herausgegeben. In einer aktuellen Mitteilung teilt die BaFin mit, dass sie diese Leitlinien anwenden will.

Die ab dem 03.01.2018 gültigen ESMA-Leitlinien basieren auf den Regelungen der europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID II und dienen der Kalibrierung von Notfallsicherungen sowie der Veröffentlichung von Handelseinstellungen. Sie sollen zu gemeinsamen europäischen Standards bei der Kalibrierung von Notfallsicherungen beitragen. Darüber hinaus sollen diese zu einer einheitlichen Anwendung der Artikel 48 Absatz 5 MiFID II führen.  

Anwendungsbereich der Leitlinien

Gelten sollen die ESMA-Leitlinien für Handelsplätze. Darunter sind regulierte Märkte, Multilaterale Handelssysteme (MTFs) und Organisierte Handelssysteme (OTFs) zu verstehen, soweit deren Systeme einen algorithmischen Handel ermöglichen oder unterstützen. Weiterhin beziehen die Leitlinien sämtliche Mechanismen mit ein, die Handelsplätze nach Artikel 48 Absatz 5 MiFID II potenziell vorsehen können.

Volatilitätsparameter müssen kalibriert werden

Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Kalibrierung von Volatilitätsparametern. So sollen Notfallsicherungen Referenzkurse nutzen, die das Volatilitätsverhalten des betreffenden Instruments zuverlässig und einheitlich abbilden und gegebenenfalls auf externe Referenzen zurückgreifen.

Was ist Volatilität?
  • Volatilität ist ein Schwankungsbereich zum Beispiel von Wertpapierkursen, Zinssätzen oder von Investmentfonds-Anteilen innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Als mathematische Größe (Standardabweichung) beschreibt sie das Risiko einer Kapitalanlage.

Parameterkatalog

Die Kalibrierung der Notfallsicherungen muss gemäß den Leitlinien anhand einer vorher festgelegten, statistisch gestützten Methodik erfolgen. Hierbei soll, soweit angemessen, ein Katalog in Betracht gezogen werden, der bestimmte Parameter enthält.

Die wichtigsten Parameter für die Kalibrierung zu Artikel 48 Absatz 5 MiFID II
Art des Finanzinstruments: Um die Art eines Finanzinstruments angemessenen zu berücksichtigen, sollten Notfallsicherungen zumindest auf der Ebene der Klasse des Finanzinstruments oder gegebenenfalls auf einer granulareren Ebene kalibrieren. Als Klassen für Finanzinstrumente gelten: 
  • Nichteigenkapitalinstrumente: Anlageklassen, die auf der Ebene der in RTS 2 Anhang III über Nichteigenkapitaltransparenz definiert sind -  vgl.  Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016. Hierzu gehören zum Beispiel Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, verbriefte Derivate, Zinsderivate oder Eigenkapitalderivate.
  • Eigenkapitalinstrumente: Anlageklassen die auf der Ebene der in RTS 1 Anhang III Tabelle 2 über Eigenkapitaltransparenz im Feld „MiFIR-Kennung” definiert sind. Dies wären zum Beispiel Aktien, Aktienzertifikate oder börsengehandelte Fonds.
Liquiditätsprofil und Quotierungsniveau des Finanzinstruments: Kriterien sind hier die grundsätzliche Liquidität des Finanzinstruments, klare Liquiditätsmuster sowie Liquiditätsänderungen aufgrund von geplanten Ereignissen, wie zum Beispiel von Neuemissionen. Zudem sollten engere Parameter für Instrumente vorhanden sein, die als liquide gelten.

Volatilitätsprofil des Finanzinstruments: Statistische Untersuchung der Volatilität in der Vergangenheit. Hieraus können Handelsplätze Erkenntnisse über die künftige Volatilität ableiten. Außerdem können Messgrößen wie die Overnight-Volatilität des Finanzinstruments oder die maximale absolute Abweichung innerhalb des Handelstags berücksichtigt werden.

Auftragsungleichgewicht: Definition von Situationen, in denen ein erhebliches Auftragsungleichgewicht oder außergewöhnliche Umstände eine Neukalibrierung der Parameter der Notfallsicherung erforderlich machen.

Darüber hinaus beinhaltet der Parameterkatalog noch Ausführungen zum Modus und den Regeln des Handelsplatzes, zu externen und internen Referenzen, zur Dauer der Handelseinstellungen und zu neu emittierten Instrumenten.

Bekanntgabe der Handelseinstellungen

Die Handelsplätze müssen Auslösung und Art einer Handelseinstellung, die Handelsphase, in der die Auslösung erfolgt ist, die Verlängerung und das Ende der Handelseinstellung unverzüglich über die Kanäle bekanntgeben, die üblicherweise zur Veröffentlichung von Vor- und Nachhandelsinformationen genutzt werden. Zu den ESMA-Leitlinien.

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(ESV/bp)