Investment
 
Marktmissbrauchsverordnung (MAR)  
09.06.2022

BaFin will aktualisierte MAR-Leitlinien der ESMA uneingeschränkt anwenden

ESV-Redaktion Recht
Die BaFin hat sich zu den ESMA-Leitlinien im üblichen Comply or Explain-Verfahren erklärt (Foto: BaFin)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) will die MAR-Leitlinien der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) uneingeschränkt anwenden. Wie die nationale Aufsichtsbehörde am 02.06.2022 mitgeteilt hat, soll damit ein konvergenter Aufsichtsansatz bei der Umsetzung der MAR sichergestellt werden.



Die ESMA-Leitlinien

Die Leitlinien der ESMA regeln den Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen und die Interaktionen mit der Aufsicht. Laut BaFin war die Ergänzung der MAR-Leitlinien notwendig, um dem Spannungsverhältnis zwischen aufsichtlichen Entscheidungen innerhalb der Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation – kurz CRR) und der Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive – kurz CRD) auf der einen Seite sowie Artikel 17 MAR auf der anderen Seite Rechnung zu tragen. Art. 17 MAR betrifft die Ad-hoc-Publizität.

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Orientierungshilfe

Die Änderungen der MAR-Leitlinien sollen bei folgenden Aspekten zur Orientierung beitragen:
  • Aufschub nach Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe a) MAR: Die Aufschubregelungen ergänzen die berechtigten Interessen in Abschnitt 5 der MAR um die beiden Fallgruppen h) und g). Tangiert hiervon sind Institute, für die die Anforderungen der CRR oder der CRD gelten. Treten etwa bei der Genehmigung nach  Artikel 77 CRR Insiderinformationen auf, können Emittenten die Veröffentlichung dieser Insiderinformationen vorübergehend aufschieben. Gleiches gilt beim Austausch mit der Aufsichtsbehörde zu Beschlussentwürfen, die bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP) auftreten.
  • Neuer Unterabschnitt 5 zum Kursbeeinflussungspotential: Darüber hinaus führen die MAR-Leitlinien in Abschnitt 5 einen neuen separaten Unterabschnitt 3 „P2R und P2G und Insiderinformationen“ ein: Der neue Unterabschnitt regelt die Eigenschaft von Insiderinformation und ordnet das Potenzial von Kursbeeinflussungen. Tangiert hiervon sind die Kapitalanforderungen (Pillar-2 Capital Requirements – kurz P2R) und die Empfehlungen (Pillar-2 Capital Guidance – kurz P2G).

Erklärung im Rahmen von Comply or Explain

Die BaFin hat sich zu den ESMA-Leitlinien im üblichen Comply or Explain-Verfahren erklärt. Demnach müssen die nationalen Aufsichtsbehörden mitteilen, ob sie neue Leitlinien einer Europäischen Aufsichtsbehörde übernehmen oder nicht. Entscheiden sie sich dagegen, haben sie ihre Entscheidung zu erläutern.

Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörden sollen für effiziente und kohärente Praktiken sorgen. Darüber hinaus sollen sie gewährleisten, dass die nationalen Aufsichtsbehörden die EU-Vorgaben einheitlich anwenden.

Die ESMA hatte ihre Leitlinien in der deutschen Fassung (13/04/2022 | ESMA70-159-4966 DE) am 13.04.2022 veröffentlicht. Die Leitlinien treten am 16.06.2022 in Kraft.

Quellen
  • PM der BaFin vom 02.06.2022

 
Take-off für die neue Wertpapieraufsicht

WpIG

Das neue Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG), das die Investment-Firm-Directive in deutsches Recht umsetzt, markiert einen weiteren Meilenstein auf dem Weg zur europäischen Kapitalmarktunion. Erstmals entsteht ein speziell auf die Risikoprofile von Wertpapierinstituten zugeschnittener Regulierungsrahmen.

In Zukunft werden nur noch die großen Wertpapierfirmen den auch für die Banken geltenden Bestimmungen des KWG und der CRR unterfallen. Für alle anderen Wertpapierfirmen richtet sich das Aufsichtsregime nach WpIG, IFR und Mantelverordnung. Die damit verbundene Herauslösung der Beaufsichtigung über Wertpapierinstitute aus dem KWG erhöht allerdings auch die regulatorische Komplexität für alle Akteure deutlich.

Erste Referenz zum WpIG: Der Berliner Kommentar WpIG beleuchtet bereits gewonnene Erfahrungen bei der Umsetzung der neuen Regelungen. Spezialisten aus Bundesbank, BaFin, Beratung und Industrie teilen ihre aktuellen Praxiseinblicke. Im Fokus: 

  • Komplettkommentierung des WpIG
  • Inkludierte Kommentierung der Investment Firm Regulation (Verordnung (EU) 2019/2033), die für deutsche Institute unmittelbar gilt und auf die das WpIG verweist
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(ESV/bp)