BaFin will aktualisierte MAR-Leitlinien der ESMA uneingeschränkt anwenden
Die ESMA-Leitlinien
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Orientierungshilfe
Die Änderungen der MAR-Leitlinien sollen bei folgenden Aspekten zur Orientierung beitragen:-
Aufschub nach Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe a) MAR: Die Aufschubregelungen ergänzen die berechtigten Interessen in Abschnitt 5 der MAR um die beiden Fallgruppen h) und g). Tangiert hiervon sind Institute, für die die Anforderungen der CRR oder der CRD gelten. Treten etwa bei der Genehmigung nach Artikel 77 CRR Insiderinformationen auf, können Emittenten die Veröffentlichung dieser Insiderinformationen vorübergehend aufschieben. Gleiches gilt beim Austausch mit der Aufsichtsbehörde zu Beschlussentwürfen, die bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP) auftreten.
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Neuer Unterabschnitt 5 zum Kursbeeinflussungspotential: Darüber hinaus führen die MAR-Leitlinien in Abschnitt 5 einen neuen separaten Unterabschnitt 3 „P2R und P2G und Insiderinformationen“ ein: Der neue Unterabschnitt regelt die Eigenschaft von Insiderinformation und ordnet das Potenzial von Kursbeeinflussungen. Tangiert hiervon sind die Kapitalanforderungen (Pillar-2 Capital Requirements – kurz P2R) und die Empfehlungen (Pillar-2 Capital Guidance – kurz P2G).
Erklärung im Rahmen von Comply or Explain
Quellen
- PM der BaFin vom 02.06.2022
Take-off für die neue Wertpapieraufsicht WpIGDas neue Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG), das die Investment-Firm-Directive in deutsches Recht umsetzt, markiert einen weiteren Meilenstein auf dem Weg zur europäischen Kapitalmarktunion. Erstmals entsteht ein speziell auf die Risikoprofile von Wertpapierinstituten zugeschnittener Regulierungsrahmen.
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(ESV/bp)