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ESMA-Leitlinien zur CSDR  
13.04.2018

BaFin wendet ESMA-Leitlinien zur Europäischen Zentralverwahrerverordnung an

ESV-Redaktion Recht
Zentralverwahrer übernehmen auch die Abwicklung von Wertpapiergeschäften (Foto: Rawpixel.com/Fotolia.com)
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat Ende März zwei Leitlinien zur europäischen Zentralverwahrerverordnung (CSDR)  veröffentlicht. Wie die BaFin mitteilt, wird sie diese Leitlinien in ihrer Aufsichtspraxis anwenden.

Zentralverwahrer sind Finanzmarktinfrastrukturen. Sie übernehmen die Verwahrung von Wertpapieren sowie die Abwicklung von Wertpapiergeschäften.

Die CSDR (Central Securities Depositories Regulation) regelt unter anderem die Zulassung von Zentralverwahrern sowie die Anforderungen an die Ausübung der Dienstleistungen und an die laufende Aufsicht dieser Finanzmarktinfrastrukturen.

Die Leitlinien bestimmen die Berechnungsmethoden, die festlegen, welche Behörden aus anderen Mitgliedstaaten in das Zulassungsverfahren und in die laufende Aufsicht über einen Zentralverwahrer einzubeziehen sind.

Maßgeblich hierfür ist die Tätigkeit des Zentralverwahrers. Um die Berechnung durchzuführen, fordern die zuständigen Behörden Daten beim Zentralverwahrer an und übermitteln diese an die ESMA. Nach Konsolidierung der Daten teilt die ESMA den zuständigen Behörden die Ergebnisse mit.

Leitlinie nach Artikel 12 CSDR

Grundlage der ersten Leitlinie ist Artikel 12 CSDR mit der entsprechenden Delegierten Verordnung. Sie regelt das Verfahren für die Berechnung der Indikatoren zur Bestimmung der wichtigsten Währungen, in denen Abrechnungen vollzogen werden und hat im Wesentlichen folgenden Aufbau:

Allgemeine Regelungen:
Die Leitlinien beinhalten zunächst einige allgemeine Ausführungen zu ihrem Zweck, ihrem Anwendungsbereich und einigen Begriffsbestimmungen.

Konkrete Handlungsanweisungen: Ziffer 5 gibt dann in den Unterziffern 5.1. bis 5.3 konkrete Handlungsanweisungen zum
  1. Umfang der von den Zentralverwahrern zu meldenden Daten
  2. Allgemeinen Verfahren zur Erhebung der Datenangaben und Berechnung der Indikatoren zur Bestimmung der wichtigsten Währungen, in denen Abrechnungen vollzogen werden
  3. Ursprünglichen Verfahren für die Erhebung der Daten und Berechnung der Indikatoren zur Bestimmung der wichtigsten Währungen, in denen Abrechnungen vollzogen werden
Mustertexte im Anhang: Diese Leitlinie schließt in ihrem Anhang mit  Mustertexten für die Erhebung der Daten zur Bestimmung der wichtigsten Währungen, in denen Abrechnungen vollzogen werden. Zur Leitlinie nach Artikel 12 CSDR

Leitlinie nach Artikel 24 CSDR

Die zweite Leitlinie betrifft das Verfahren der Berechnung der Indikatoren zur Bestimmung der wesentlichen Bedeutung eines Zentralverwahrers für einen Aufnahmemitgliedstaat.

Diese basiert auf Artikel 24 CSDR und einer weiteren Delegierten Verordnung. Demnach sind die Staaten zu ermitteln, in denen der Zentralverwahrer wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der dortigen Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz erlangt hat. Der Aufbau dieser Leitlinie entspricht im Wesentlichen dem der Leitlinie nach Artikel 12 CSDR:

Allgemeine Regelungen: Auch die Leitlinien zu Artikel 24 CSDR haben zunächst einige allgemeine Ausführungen zu ihrem Zweck, ihrem Anwendungsbereich und einigen Begriffsbestimmungen zum Inhalt.

Konkrete Handlungsanweisungen: Ebenso finden sich auch hier die konkreten Handlungsanweisungen wie folgt in Ziffer 5.1 bis 5.3 zum
  1. Umfang der von den Zentralverwahrern zu meldenden Daten.
  2. Allgemeinen Verfahren zur Erhebung der Datenangaben und zur Berechnung der Indikatoren zur Bestimmung der wesentlichen Bedeutung eines Zentralverwahrers für einen Aufnahmemitgliedstaat.
  3. Anfangsverfahren zur Erhebung der Datenangaben und zur Berechnung der Indikatoren zur Bestimmung der wesentlichen Bedeutung eines Zentralverwahrers für einen Aufnahmemitgliedstaat.
Mustertexte im Anhang: Im Anhang finden sich auch hier Mustertexte. Diese beziehen sich auf die Erhebung der Daten für die Indikatoren zur Bestimmung der wesentlichen Bedeutung. Zur Leitlinie nach Artikel 24 CSDR

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(ESV/bp)