Investment
 
Konkretisierung der Pflichten von Wertpapierdienstleistern  
04.05.2018

BaFin veröffentlicht Rundschreiben zu Mindestanforderungen der MaComp

ESV-Redaktion Recht
BaFin aktualisiert Mindestanforderungen an Compliance und weitere Verhaltenspflichten (Foto: Dreaming Andy/Fotolia.com)
Die Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) hat ihr Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an die Compliance und weitere Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten für Wertpapierdienstleister (MaComp) an aktuelle rechtliche Entwicklungen und Verwaltungspraktiken angepasst. Dies hat die BaFin kürzlich in einer aktuellen Pressemeldung bekanntgegeben.

Die MaComp soll die Verwaltungspraxis der BaFin in Bezug auf die oben benannten Pflichten transparent darstellen und den beaufsichtigten Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Regelungen eine Orientierungshilfe liefern.

Die Rechtsgrundlagen der Änderung

 Wie die Behörde mitteilt, ergeben sich die Änderungen vor allem aus:
  • der überarbeiteten Finanzmarktrichtlinie MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive II), die mit dem neuen WpHG umgesetzt wurde,
  • der neugefassten Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (WpDVerOV),
  • den Organisationsanforderungen der MiFID II aus der Delegierten Verordnung,
  • den Vorgaben der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA.

Aufbau des überarbeiteten Rundschreibens

  • AT: Allgemeine Anforderungen für Wertpapierdienstleister
  • BT 1: Organisatorische Anforderungen und Aufgaben der Compliance Funktion
  • BT 2: Überwachung persönlicher Geschäfte
  • BT 3: Anforderungen an redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen
  • BT 4: Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen
  • BT 5: Product Governance
  • BT 6: Zur-Verfügung-Stellen der Geeignetheitserklärung
  • BT 7: Prüfung der Geeignetheit
  • BT 8: Anforderungen an Vergütungssysteme, in Zusammenarbeit mit der Einbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen
  • BT 9: Staffelprovisionen
  • BT 10: Zuwendungen
  • BT 11: Qualifikation der Mitarbeiter von Wertpapierdienstleistern
  • BT 12: Beschwerdemanagment/Bericht
  • BT 13: Komplexe Produkte
  • BT 14: Querverkäufe

Zusätzliche ESMA-Module

Die Finanzaufseher heben in ihrer Bekanntmachung insbesondere die zusätzlichen Module hervor, die auf neue Leitlinien der ESMA zurückgehen. Hierzu gehören die Anforderungen an:
  • das Produktfreigabeverfahren (Product Governance),
  • die Qualifikation von Mitarbeitern,
  • den Umgang mit komplexen Finanzinstrumenten 
  • und an Querverkäufe.
Zudem wurden die bereits bestehenden Module zur Ausführung von Kundenaufträgen, zur Überwachung von Mitarbeitergeschäften und zu Zuwendungen überarbeitet.

Neue Aktualisierung bereits in Aussicht

Auch künftig, so die BaFin, müssen die MaComp an neue Entwicklungen angepasst werden. So wäre bereits jetzt absehbar, dass das Modul BT 7 aktualisiert werden muss, wenn die ESMA ihre geplante Leitlinie zur Eignung von Anlageempfehlungen veröffentlicht hat.

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(ESV/bp)