Kapitalmarktrechtliche Pflichten vom Emittenten
07.01.2019
BaFin veröffentlicht Modul B ihres neuen Emittentenleitfadens
ESV-Redaktion Recht
Anfang November hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Modul A ihres neuen Emittentenleitfadens veröffentlicht. Wie die Behörde bereits angekündigt hatte, sollten weitere Module zeitnah erstellt werden. Dementsprechend hat sie am 17.12.2018 Modul B als weiteren Teil der 5. Auflage ihres Leitfadens veröffentlicht.
Gerichtet ist das Papier an Emittenten, deren kapitalmarktrechtliche Pflichten die BaFin überwacht. Das nun veröffentlichte „Modul B“ trägt die Überschrift „Informationen über bedeutende Stimmrechtsanteile/Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren“. Wie die Aufsichtsbehörde weiter mitteilt, hat sie – auch aufgrund inzwischen ergangener Rechtsprechung – vor allem weitere Beispiele aus der praktischen Aufsicht aufgenommen und ihre Erläuterungen präzisiert.
Der Leitfaden ist im Wesentlichen in Informationen über bedeutende Stimmrechtsanteile (§§ 33 - 47 WpHG) und notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren (§§ 48 ff. WpHG) aufgeteilt.
Die Gewährleistung von Informationseffizienz durch die Offenlegung von Veränderungen bei bedeutenden Stimmrechtsanteilen an börsennotierten Emittenten ist eines der maßgeblichen Regelungsziele der wertpapierhandelsrechtlichen Beteiligungstransparenz, so die BaFin. Hierdurch würden gleichzeitig wichtige Hinweise auf eventuell bevorstehende Unternehmensübernahmen gegeben. Darüber hinaus sollen die Informationen über Veränderungen des Stimmrechtsanteils dem Missbrauch von Insiderinformationen entgegenwirken. Informationseffizienz verspricht sich die Finanzaufsicht vor allem durch folgende Pflichten:
Insoweit weist die Behörde zunächst auf Abschnitt 7 des WpHG hin. Die dortigen Normen regeln – seit der Umsetzung der Transparenzrichtlinie durch das TUG1 zum 20.01.2007 – verschiedene Verhaltens-, Informations- und Veröffentlichungspflichten von Emittenten, deren Wertpapiere an lediglich einem organisierten Markt in einem ausländischen Mitgliedstaat der EU oder einem ausländischen Vertragsstaat des EWR zugelassen sind.
Zweck der Veröffentlichungspflichten
Die Veröffentlichungspflichten sollen sicherstellen, dass Anleger alle notwendigen Informationen erhalten, um ihre Rechte aus den Wertpapieren wahrzunehmen. Dabei differenzieren die §§ 48 ff. WpHG teilweise danach, ob es sich um einen Emittenten handelt, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, oder um einen reinen Inlandsemittenten. Damit soll das in der Transparenzrichtlinie verankerte Ziel umgesetzt werden, die Pflichten für Emittenten im organisierten Markt einer Aufsicht durch die Bundesanstalt zu unterstellen.
Die Adressaten in Deutschland
Die weiteren Ausführungen des Leitfadens richten sich an Emittenten in den Rechtsformen der Aktiengesellschaft, der Societas Europaea (SE) und der Kommanditgesellschaft auf Aktien – und zwar jeweils mit satzungsmäßigem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, für die die betreffenden aktienrechtlichen Bestimmungen gelten.
Für Emittenten, die satzungsmäßig ihren Sitz in einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland haben, können in Bezug auf die Pflichten nach §§ 48 ff. WpHG die einschlägigen nationalen Rechtsordnungen maßgeblich sein, so die BaFin abschließend.
Quelle: PM der BaFin vom 27.12.2018
(ESV/bp)
Gerichtet ist das Papier an Emittenten, deren kapitalmarktrechtliche Pflichten die BaFin überwacht. Das nun veröffentlichte „Modul B“ trägt die Überschrift „Informationen über bedeutende Stimmrechtsanteile/Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren“. Wie die Aufsichtsbehörde weiter mitteilt, hat sie – auch aufgrund inzwischen ergangener Rechtsprechung – vor allem weitere Beispiele aus der praktischen Aufsicht aufgenommen und ihre Erläuterungen präzisiert.
Der Leitfaden ist im Wesentlichen in Informationen über bedeutende Stimmrechtsanteile (§§ 33 - 47 WpHG) und notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren (§§ 48 ff. WpHG) aufgeteilt.
Siehe auch: |
14.11.2018 |
| Emittentenleitfaden: BaFin veröffentlicht erste Teile der 5. Auflage | |
| Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 12.11.2018 Modul A ihres neuen Emittentenleitfadens veröffentlicht. Adressiert ist der Leitfaden an Emittenten, deren kapitalmarktrechtliche Pflichten die BaFin als Aufsichtsbehörde überwacht. mehr … | |
Informationen über bedeutende Stimmrechtsanteile (§§ 33 - 47 WpHG)
Maßgebliches Ziel: InformationseffizienzDie Gewährleistung von Informationseffizienz durch die Offenlegung von Veränderungen bei bedeutenden Stimmrechtsanteilen an börsennotierten Emittenten ist eines der maßgeblichen Regelungsziele der wertpapierhandelsrechtlichen Beteiligungstransparenz, so die BaFin. Hierdurch würden gleichzeitig wichtige Hinweise auf eventuell bevorstehende Unternehmensübernahmen gegeben. Darüber hinaus sollen die Informationen über Veränderungen des Stimmrechtsanteils dem Missbrauch von Insiderinformationen entgegenwirken. Informationseffizienz verspricht sich die Finanzaufsicht vor allem durch folgende Pflichten:
- Mitteilungspflichten: Natürliche und juristische Personen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde und der börsennotierten Gesellschaft die Höhe ihrer Stimmrechtsanteile mitzuteilen, sobald sie – durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise – einen der relevanten Schwellenwerte erreichen, über- oder unterschreiten.
- Weiterleitungspflichten: Zudem muss die börsennotierte Gesellschaft die Mitteilungen unverzüglich weiterleiten, und zwar an das Unternehmensregister, das die Daten speichert, sowie an ein „Bündel von Medien zur europaweiten Verbreitung“, wie die BaFin weiter mitteilt.
Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren (§§ 48 ff. WpHG)
Verhaltens-, Informations- und Veröffentlichungspflichten durch Umsetzung der TransparenzrichtlinieInsoweit weist die Behörde zunächst auf Abschnitt 7 des WpHG hin. Die dortigen Normen regeln – seit der Umsetzung der Transparenzrichtlinie durch das TUG1 zum 20.01.2007 – verschiedene Verhaltens-, Informations- und Veröffentlichungspflichten von Emittenten, deren Wertpapiere an lediglich einem organisierten Markt in einem ausländischen Mitgliedstaat der EU oder einem ausländischen Vertragsstaat des EWR zugelassen sind.
Zweck der Veröffentlichungspflichten
Die Veröffentlichungspflichten sollen sicherstellen, dass Anleger alle notwendigen Informationen erhalten, um ihre Rechte aus den Wertpapieren wahrzunehmen. Dabei differenzieren die §§ 48 ff. WpHG teilweise danach, ob es sich um einen Emittenten handelt, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, oder um einen reinen Inlandsemittenten. Damit soll das in der Transparenzrichtlinie verankerte Ziel umgesetzt werden, die Pflichten für Emittenten im organisierten Markt einer Aufsicht durch die Bundesanstalt zu unterstellen.
Die Adressaten in Deutschland
Die weiteren Ausführungen des Leitfadens richten sich an Emittenten in den Rechtsformen der Aktiengesellschaft, der Societas Europaea (SE) und der Kommanditgesellschaft auf Aktien – und zwar jeweils mit satzungsmäßigem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, für die die betreffenden aktienrechtlichen Bestimmungen gelten.
Für Emittenten, die satzungsmäßig ihren Sitz in einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland haben, können in Bezug auf die Pflichten nach §§ 48 ff. WpHG die einschlägigen nationalen Rechtsordnungen maßgeblich sein, so die BaFin abschließend.
Quelle: PM der BaFin vom 27.12.2018
KWG/CRR in Hochfrequenz, ungebunden aktuell
Kreditwesengesetz (KWG)Der „Reischauer/Kleinhans“ zählt seit Jahrzehnten zu den führenden Werken seines Fachs. Neben detaillierten Kommentierungen zum KWG finden Sie im „Reischauer / Kleinhans“:
|
(ESV/bp)