OGAW-Verwaltung
06.12.2017
BaFin veröffentlicht Merkblatt zu Erlaubnisverfahren für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften
ESV-Redaktion Recht
Die BaFin hat ein neues Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für OGAW-V-Kapitalverwaltungsgesellschaften veröffentlicht. Neben den Verfahrensabläufen erläutert dieses Papier auch, welche Unterlagen und Angaben die Unternehmen einem Erlaubnisantrag beifügen müssen.
Ausgangspunkt ist § 20 Absatz 1 Satz 1 KAGB. Diese Norm verlangt für den Geschäftsbetrieb einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft die schriftliche Erlaubnis der Finanzaufsicht. OGAW-V-Kapitalverwaltungsgesellschaften in diesem Sinne sind Gesellschaften, die mindestens einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) verwalten. Adressiert sind Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung im Inland, wenn deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische AIF zu verwalten.
Das Papier unterscheidet in seiner Gliederung zwischen zwingenden Unterlagen und Angaben und ausgewählten Punkten zur Erlaubniserteilung.
Mittelnachweis: Nachweise der Mittel, die für den Geschäftsbetrieb nach § 25 KAGB erforderlich sind. So benötigen interne Kapitalverwaltungsgesellschaften ein Anfangskapital von mindestens 300.000 Euro. Externe Gesellschaften müssen mit einem Anfangskapital von mindestens 125.000 Euro ausgestattet sein.
Geschäftsführer: Angabe der Geschäftsleiter.
Zuverlässigkeit: Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter.
Fachliche Eignung: Geschäftsleiter müssen über ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie über Leitungserfahrung verfügen. Nach der widerlegbaren Regelvermutung ist eine Eignung anzunehmen, wenn die betreffende Person eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einer Gesellschaft vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachweist.
Beteiligungen: Namen der Inhaber, die in bedeutendem Umfang an der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft beteiligt sind, die Höhe ihrer Beteiligung und Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber.
Verflechtungen: Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen hinweisen. Hier reicht ggf. die Vorlage eines Konzernspiegels.
Geschäftsplan: Tragfähiger Geschäftsplan. Dieser muss die Art der geplanten Geschäfte, den organisatorischen Aufbau sowie die geplanten internen Kontrollverfahren der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft beschreiben. Unter anderem muss dieser Plan folgende Angaben und Dokumente enthalten:
(ESV/bp)
Ausgangspunkt ist § 20 Absatz 1 Satz 1 KAGB. Diese Norm verlangt für den Geschäftsbetrieb einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft die schriftliche Erlaubnis der Finanzaufsicht. OGAW-V-Kapitalverwaltungsgesellschaften in diesem Sinne sind Gesellschaften, die mindestens einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) verwalten. Adressiert sind Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung im Inland, wenn deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische AIF zu verwalten.
| OGAW-V-Reform | 22.04.2016 |
| OGAW-V-Umsetzung in Kraft | |
| Am 18. März 2016 trat das OGAW-V-Umsetzungsgesetz in Kraft. Die Reform erfolgte im Rahmen einer Änderung des KAGB und soll die OGAW-V-RL umsetzen. Daneben hat der Gesetzgeber das KAGB in zahlreichen weiteren Punkten geändert. mehr … | |
Das Papier unterscheidet in seiner Gliederung zwischen zwingenden Unterlagen und Angaben und ausgewählten Punkten zur Erlaubniserteilung.
Zwingende Angaben und Unterlagen nach § 21 KAGB
Hierunter versteht man Angaben und Unterlagen, die der Erlaubnisantrag einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft enthalten muss. Im Einzelnen sind dies:Mittelnachweis: Nachweise der Mittel, die für den Geschäftsbetrieb nach § 25 KAGB erforderlich sind. So benötigen interne Kapitalverwaltungsgesellschaften ein Anfangskapital von mindestens 300.000 Euro. Externe Gesellschaften müssen mit einem Anfangskapital von mindestens 125.000 Euro ausgestattet sein.
Geschäftsführer: Angabe der Geschäftsleiter.
Zuverlässigkeit: Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter.
Fachliche Eignung: Geschäftsleiter müssen über ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie über Leitungserfahrung verfügen. Nach der widerlegbaren Regelvermutung ist eine Eignung anzunehmen, wenn die betreffende Person eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einer Gesellschaft vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachweist.
Beteiligungen: Namen der Inhaber, die in bedeutendem Umfang an der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft beteiligt sind, die Höhe ihrer Beteiligung und Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber.
Verflechtungen: Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen hinweisen. Hier reicht ggf. die Vorlage eines Konzernspiegels.
Geschäftsplan: Tragfähiger Geschäftsplan. Dieser muss die Art der geplanten Geschäfte, den organisatorischen Aufbau sowie die geplanten internen Kontrollverfahren der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft beschreiben. Unter anderem muss dieser Plan folgende Angaben und Dokumente enthalten:
- Plan-Bilanzen und Plan-GuV für die nächsten drei Jahre
- Darstellung der vorgesehenen internen Kontrollverfahren
- Art der geplanten Geschäfte
- Organigramm der Gesellschaft
- Darlegung von Interessenkonflikten und Beschreibung von Maßnahmen zur Vermeidung
- Beschreibung des Risikomanagementprozesses
| Nachgefragt bei: Dr. Martin Krause (Rechtsanwalt und Steuerberater) | 27.04.2016 |
„Die nach dem OGAW-V-UmsG möglichen Kreditfonds eröffnen neue Chancen“ |
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| Was hat sich durch die OGAW-V-Reform geändert? Darüber gab der Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Martin Krause Auskunft im Interview mit der ESV-Redaktion. mehr … | |
Ausgewählte Punkte zur Erlaubniserteilung
- Erlaubniserteilung: Grundlage für die Erlaubnispflicht ist § 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 KAGB. Danach ist eine schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt erforderlich. Diese kann zum Beispiel versagt werden, wenn die Gesellschaft die Portfolioverwaltung erbringt ohne auch das Risikomanagement zu erbringen. Der Gesetzesbegründung zu § 23 Nr. 10 KAGB zufolge ist der Begriff „Erbringung” nicht als tatsächliche Erbringung zu verstehen. Vielmehr muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft beide Tätigkeiten ausüben können.
- Frühester Zeitpunkt für den Beginn: Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung der OGAW aufnehmen, sobald die Erlaubnis erteilt wurde. Nach § 21 Absatz 2 KAGB muss die BaFin über die Erteilung der Erlaubnis innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrags entscheiden.
| Erste Referenz zur Bankenaufsicht Der Reischauer/Kleinhans zum Kreditwesengesetz (KWG) ist ein seit vielen Jahren angesehenes und bewährtes Standardwerk. Neben detaillierten Kommentierungen zum KWG finden Sie im „Reischauer / Kleinhans”:
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(ESV/bp)