Compliance
14.04.2021
BaFin überarbeitet die MaComp
ESV-Redaktion Recht
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauftsicht (BaFin) hat am 12.03.2021 die MaComp überabeitet. Gemeint ist das Rundschreiben 05/2018 zu den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
Im Zentrum der Überarbeitung steht zunächst die Ergänzung des Moduls zu den Anforderungen an eindeutige, redliche und nicht irreführende Informationen im Sinne von § 63 Abs. 6 WpHG – und zwar im Hinblick auf Angaben zu sogenannten indikativen Orderwerten. Zudem erweitert die Finanzaufsichtsbehörde im Besonderen Teil (BT) 6 der MaComp die Anforderungen an den Inhalt der Geeignetheitserklärung. Die zentralen Punkte der Überarbeitung:
Hinweispflichten bei der Verwendung von Online-Brokerage-Tools
Im BT wird in Ziffer 3.3.1 eine neue Tz 6 aufgenommen. Demnach besteht bei der Verwendung von Online-Brokerage-Tools die Möglichkeit, dass der indikative oder vorläufige Orderwert, der dem Kunden angezeigt wird, vom späteren tatsächlichen Ausführungspreis erheblich abweicht. Hierauf ist der Kunde ausreichend und verständlich hinzuweisen.
Solche Konstellation können dann entstehen, wenn die Preisinformationen, die das Online-Brokerage-Tool zur Berechnung des indikativen Orderwerts heranzieht, nicht aktuell sind oder auf einer Grundlage beruhen, die für die Geschäftsart unzutreffend ist.
Beispielsweise kann die Heranziehung von umsatzlosen Preisen bei Kaufordern von Wertpapieren, die unter einem Euro notieren, zu erheblichen Abweichungen zwischen dem indikativem Orderwert und tatsächlichem Ausführungspreis führen.
Die Hinweispflichten im Grundsatz
- Allgemeine Verständlichkeit: Bei Online-Brokerage-Tools können zahlreiche Kunden mit unterschiedlichem Wissensstand erreicht werden. Deshalb müssen Hinweise einfach und allgemeinverständlich formuliert sein.
- Hinweise auf die Möglichkeit von Limitierungen: Auch können Hinweise auf die Möglichkeit einer Limitierung des Auftrags sinnvoll sein. Diese kann dann eine Ausführung der Order zu einem erheblich höheren Preis als vom Kunden gewollt, verhindern.
- Unternehmen mit verpflichtenden Limits: Unternehmen, die verpflichtende Limits eingeführt haben, können bei der konkreten Order auf Hinweistexte, die etwaige Differenzen zwischen angezeigtem und tatsächlichem Ausführungspreis erläutern, verzichten. Dann müssen sie aber entsprechende Hinweise in ihre allgemeinen Kundeninformationen aufnehmen. Dabei ist sicherzustellen, dass ein Limit immer dann verpflichtend ist, wenn der tatsächliche Ausführungspreis erheblich vom angezeigten Preis abweichen kann.
- Hinweise oder Limits bei allen Transaktionen: Die Anforderungen nach diesem Teilmodul sind auch erfüllt, wenn der Hinweis oder das verpflichtende Setzen eines Limits für jede Transaktion vorgesehen ist – und nicht nur für Orderaufträge, bei denen tatsächliche Ausführungspreis vom angezeigten erheblich abweichen kann. Dies kann dazu beitragen, Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden.
- Hinweise auf Folgen einer unlimitierten Ordererteilung: Damit der Kunde aber erkennen kann, zu welchen Folgen eine unlimitierte Ordererteilung führen kann, hat das Wertpapierunternehmen sicherzustellen, dass es tatsächlich bei allen Orders, bei denen zwischen dem tatsächlichen und dem angezeigten Preis ein erheblicher Unterschied bestehen kann, auf mögliche Differenzen und die etwaigen Konsequenzen einer unlimitierten Ordererteilung hinzuweisen. Ein allgemeiner Hinweis, dass der angezeigte Ausführungspreis vom tatsächlichen Preis abweichen kann, erfüllt diese Anforderungen nicht.
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Überarbeitung von Modul BT 6 zur Geeignetheitsprüfung
Die Überarbeitung betrifft auch Modul BT 6 zur Geeignetheitsprüfung. Dieses wird an die neuen Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA35–43–869) angepasst.
Nach § 64 Abs. 4 WpHG hat die Geeignetheitserklärung die erbrachte Beratung zu benennen. Darüber hinaus ist zu erläutern, wie sie auf die Präferenzen, Anlageziele und Kundenmerkmale abgestimmt wurde. Konkretisiert wird § 64 Abs. 4 WpHG durch Art.54 Abs. 12 DV. Somit muss die Geeignetheitserklärung Angaben darüber enthalten, inwiefern die abgegebene Empfehlung zum betreffenden Privatkunden passt.
Materielle Empfehlungsbegründung
Bloße, floskelartige Feststellung reichen zu diesem Zweck nicht aus. Vielmehr muss sich die Erklärung auf den spezifischen Kunden beziehen und begründen, warum das Wertpapierdienstleistungsunternehmen im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Kunden die Geeignetheit annimmt. Insoweit ist die Rede von einer materiellen Empfehlungsbegründung. Erforderlich ist somit ein qualitativer Abgleich der Eigenschaften des Finanzinstruments mit den Merkmalen des Kunden. Hierfür reicht die pauschale Behauptung, dass die Anlageempfehlungen den Merkmalen des Kunden entsprechen, ohne wertende Komponente nicht aus – denn es fehlt an einem individuellen Vergleich zwischen den Merkmalen des Kunden und dem Gegenstand der Empfehlung.
Dokumentation einer Kaufempfehlung
Daraus folgt, dass alle Kundenangaben, die für die Geeignetheitsprüfung erforderlich sind, in der Geeignetheitserklärung zu dokumentieren sind. Hierzu gehört zwingend auch die Aufnahme von Informationen darüber, inwieweit die Empfehlung
- den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden,
- seinen finanziellen Verhältnissen und seiner Verlusttragfähigkeit,
- sowie seinen Anlagezielen und seiner Risikotoleranz
Für die Dokumentation einer Verkaufsempfehlung reicht es aber aus, nur die Tatbestandsmerkmale zu erläutern, aufgrund derer der Verkauf des betreffenden Finanzinstruments empfohlen wurde. Nicht relevante Tatbestandsmerkmale müssen nicht in die Geeignetheitserklärung aufgenommen werden.
Halteempfehlungen
Die Anforderungen von § 64 Abs. 4 WpHG gelten auch bei Halteempfehlungen. Daher muss die Geeignetheitserklärung auch in diesem Fall begründen, warum das Produkt weiterhin für den Kunden geeignet ist.
Haben sich die Produkteigenschaften und die Kundeneigenschaften im Vergleich zur letzten Empfehlung aber nicht geändert, ist auch die Dokumentation des qualitativen Abgleichs zwischen den Produktangaben und den Kundenangaben nicht erforderlich. Auch ein Eingehen auf die einzelnen Kundenmerkmale ist in diesem Fall entbehrlich.
Die MaComp enthält in BT 6.1 zahlreiche positive und negative Formulierungsbeispiele für Kaufempfehlungen, unter anderem zum Anlagezweck und zur Anlagedauer. Ebenso finden sich dort Beispiele für die Risikobereitschaft der Kunden oder zu deren Kenntnissen, Erfahrungen und Finanzverhältnissen.
Quelle: Mitteilung der BaFin in ihrer Online-Ausgabe vom 24.03.2021 zur Änderung des Rundschreibens 05/2018 – GZ: WA 31 - Wp 2002 - 2017/0011
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