BaFin-Konsultation 05/2017
22.06.2017
BaFin stellt Rundschreiben zu qualifizierter Beteiligung an zentraler Gegenpartei zur Konsultation
ESV-Redaktion Recht
Am 19.06.2017 hat die BaFin ihren Entwurf zu einem Rundschreiben über die Bekanntmachung der Liste der zu übermittelnden Informationen beim Handel mit qualifizierten Beteiligungen an zentralen Gegenparteien zur Konsultation gestellt. Interessenten können ihre Stellungnahme bis einschließlich 30.07.2017 einreichen.
Das Rundschreiben betrifft die Erhöhung, die Verringerung oder die Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung an einer zentralen Gegenpartei (CCP). Nach Art. 32 Absatz 4 der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) müssen die Mitgliedstaaten eine Liste veröffentlichen, nach denen die Finanzaufsicht bestimmte Informationen anfordern kann, wenn die Marktteilnehmer Transaktionen nach Art. 31 Absatz 2 EMIR planen. Anhand dieser Informationen sollen die beteiligten Aufsichtsbehörden der zentralen Gegenparteien den Sachverhalt nach Art. 32 EMIR beurteilen können.
Das sich noch im Entwurfsstadium befindliche Rundschreiben mit den zugehörigen Anlagen soll später die entsprechenden EU-Vorgaben erfüllen. Die Anforderungen auf der Liste sollen für folgende Transaktionen gelten:
Frühere Mitteilungen
Unterlagen und Erklärungen, die bereits mit einer früheren Mitteilung nach Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder 2 EMIR innerhalb des letzten Jahres vor der aktuellen Mitteilung eingereicht wurden, muss der Mitteilungspflichtige nicht erneut einreichen, wenn sich die Angaben, die in den ursprünglichen Unterlagen und Erklärungen enthalten sind, nicht verändert haben. Im Einzelfall entscheidet die BaFin und kann auch einen längeren Zeitraum zulassen. Dies soll sich aus Ziffer 15 RS-E ergeben.
(ESV/bp)
Das Rundschreiben betrifft die Erhöhung, die Verringerung oder die Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung an einer zentralen Gegenpartei (CCP). Nach Art. 32 Absatz 4 der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) müssen die Mitgliedstaaten eine Liste veröffentlichen, nach denen die Finanzaufsicht bestimmte Informationen anfordern kann, wenn die Marktteilnehmer Transaktionen nach Art. 31 Absatz 2 EMIR planen. Anhand dieser Informationen sollen die beteiligten Aufsichtsbehörden der zentralen Gegenparteien den Sachverhalt nach Art. 32 EMIR beurteilen können.
Das sich noch im Entwurfsstadium befindliche Rundschreiben mit den zugehörigen Anlagen soll später die entsprechenden EU-Vorgaben erfüllen. Die Anforderungen auf der Liste sollen für folgende Transaktionen gelten:
- Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einer zentralen Gegenpartei,
- Erhöhung oder Verringerung einer direkten oder indirekten qualifizierten Beteiligung an einer zentralen Gegenpartei,
- Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung an einer zentralen Gegenpartei.
Formulare, Anzahl der Ausfertigungen und Sprache der einzureichenden Unterlagen
Für die Mitteilungen nach Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2 EMIR (Mitteilungen) müssen bei Beachtung der Punkte 5. bis 15. dieses Rundschreibens die Formulare und Anlagen dieses Rundschreibens verwendet werden. Dies soll die Vollständigkeit einer Mitteilung gewährleisten. Dies ergibt sich aus Ziffer 1 des Entwurfs zum Rundschreiben (RS-E)| Die weiteren erforderlichen Angaben |
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Frühere Mitteilungen
Unterlagen und Erklärungen, die bereits mit einer früheren Mitteilung nach Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder 2 EMIR innerhalb des letzten Jahres vor der aktuellen Mitteilung eingereicht wurden, muss der Mitteilungspflichtige nicht erneut einreichen, wenn sich die Angaben, die in den ursprünglichen Unterlagen und Erklärungen enthalten sind, nicht verändert haben. Im Einzelfall entscheidet die BaFin und kann auch einen längeren Zeitraum zulassen. Dies soll sich aus Ziffer 15 RS-E ergeben.
Vollständigkeit der Mitteilung
Nach Eingang der Mitteilung prüft die Bundesanstalt, ob diese vollständig ist. Hierfür kommt es auf den vollständigen Eingang der Mitteilung bei der Bundesanstalt und nicht bei der Deutschen Bundesbank an – vgl. Ziffer 16 RS-E.Anhänge
Das Rundschreiben enthält folgende Anhänge:- Anhang 1 - Überblick über Führungszeugnisse bzw. entsprechende Unterlagen
- Anhang 2 - Überblick der Zurechnungsgründe nach § 22 Abs. 1 und 2 WpHG
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(ESV/bp)