Investment
 
Öffentliches Angebot nach Prospektverordnung  
16.09.2025

BaFin stellt Merkblatt zum Begriff des öffentlichen Angebots im Sinne der Prospektverordnung vor

ESV-Redaktion Recht
BaFin: Aus dem „öffentlichen Angebot“ für Anleger im Sinne der Prospekt-VO muss eindeutig hervorgehen, wer die Initiative hierfür ergriffen hat (Bild: Kay Gebauer/Wirestock / stock.adobe.com).
Wenn Emittenten in der Öffentlichkeit Erklärungen abgeben, die als „öffentliches Angebot“ von Wertpapieren einzustufen sind, löst dies eine Prospektpflicht aus. Eine genaue Abgrenzung hat daher eine erhebliche Bedeutung. Um ihre Verwaltungspraxis hierzu zu verdeutlichen, hat die BaFin kürzlich ein Merkblatt veröffentlicht.




Liegt ein „öffentliches Angebot“ von Wertpapieren vor, muss grundsätzlich ein Prospekt erstellt und veröffentlicht werden, wenn kein Ausnahmetatbestand greift. Ohne Prospekt haften die Emittenten zivilrechtlich gegenüber Anlegern für unrichtige oder unvollständige Angaben. Darüber hinaus drohen den Emittenten aufsichtliche Maßnahmen, Bußgelder und Vertriebsverbote.

Aufbau und Gliederung des Merkblatts

Das Merkblatt der BaFin orientiert sich an Artikel 2 lit. d der Prospektverordnung ((VO (EU) 2017/1129 – die Norm finden Sie unten). Es gliedert sich wie folgt:

I. Mitteilung in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise 

II. Ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere für die Investitionsentscheidung 

III. Verantwortlichkeit für die Mitteilung 

IV. Adressaten der Mitteilung 

V. Zeitliche Aspekte

Der kostenlose Newsletter Recht – Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung! 
Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps

 

Die Kernfragen

I. Form der Mitteilung

Entscheidend ist nicht das Medium: Erfasst sind also neben dem Internet und Zeitungen auch Gespräche, Anrufe, Briefe, Veranstaltungen, Radio, TV oder Werbung.

Es ist keine verbindliche Offerte erforderlich. Vielmehr genügt eine Einladung zum Erwerb eines Anlageprodukts in Form einer „invitatio ad offerendum“.

II. Inhalt der Mitteilung

Zu den Mindestinformationen, die enthalten sein müssen, gehören zum Beispiel das Zeichnungsverfahren, der Anlagebetrag, die Laufzeit oder die Zinsspanne.

Es müssen aber nicht alle Vertragsunterlagen vorliegen. Vielmehr reicht es aus, wenn Anleger fundierte Entscheidungen treffen können. Informationen dürfen auch gestaffelt kommen, soweit diese erkennbar zusammengehören. Unerheblich ist, ob der Anleger das beworbene Produkt am Ende tatsächlich erwirbt.

III. Verantwortlichkeit

Aus dem „öffentlichen Angebot“ muss eindeutig hervorgehen, wer die Initiative hierfür ergriffen hat. Anbieter ist, wer nach außen als solcher auftritt oder die Verantwortung für das Angebot trägt. Mehrere Anbieter können gemeinsam verantwortlich sein.

IV. Adressaten

Ein Angebot ist schon dann „öffentlich“, wenn es sich an mindestens zwei Personen richtet. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Personen, an die es sich richtet, bekannt sind oder nicht. „Öffentliche Angebote“ können sich auch an eine kleine, klar abgegrenzte Anlegergruppe richten.

Der Begriff „private placement“, der aus der angloamerikanischen Finanzpraxis stammt und nicht in der Prospektverordnung enthalten ist, ändert daran nichts. Zwar ist dieser Begriff in Europa bzw. Deutschland weit verbreitet – im EU-Recht ist er aber kein eigener Tatbestand und somit nicht rechtlich definiert.

V. Der zeitliche Rahmen

  • Beginn: Ein öffentliches Angebot beginnt, wenn die Mindestinformationen vorliegen, damit Anleger eine Entscheidung treffen können.
  • Ende: Das Angebot endet, wenn die Wertpapiere nicht mehr erworben werden können.
  • Sekundärmärkte: Auf Sekundärmärkten gelten grundsätzlich die gleichen Regeln.


Betrachtung im Einzelfall

Laut dem Merkblatt müssen nicht alle Tatbestandsmerkmale gleichzeitig vorliegen. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls kann das gesamte Geschehen als einheitlicher Vorgang betrachtet und damit als Angebot gewertet werden, meint die BaFin.

Nach alledem liegt ein öffentliches Angebot bei jeder Art von Mitteilung an mehrere Personen vor, wenn diese genug Informationen enthält, damit Anleger eine Kaufentscheidung treffen können – und zwar unabhängig vom Medium, der Zahl der Empfänger oder einer tatsächlichen Erwerbsmöglichkeit.

Quelle: Hinweis der BaFin vom 11.09.2025 (zum Thema Prospekte) auf das Merkblatt zum Begriff des öffentlichen Angebots gemäß Prospektverordnung 

 


Kompetent im Aufsichtsrecht


KWG/CRR

Begründet von Friedrich Reischauer, Bundesbankdirektor a.D., Frankfurt a.M., und Dr. Joachim Kleinhans, Bundesbankoberrat a.D., Bonn

Herausgegeben von Anja Albert, Bundesbankdirektorin, Düsseldorf, Manfred Bitterwolf, Steuerberater, Karlsruhe, Frank A. Brogl, Rechtsanwalt, Rüsselsheim/Frankfurt a.M., Dr. Holger Mielk, Rechtsanwalt, Berlin


Die Bankenlandschaft erfährt durch die praktische Umsetzung der CRR III („Basel IV”) weitere tiefgreifende regulatorische Veränderungen. Nach umfangreichen interinstitutionellen Verhandlungen ist das neue Regelwerk nunmehr verbindlich anzuwenden – mit ersten Meldepflichten und neuen Herausforderungen etwa bei den Eigenmittelanforderungen u. a. zum Kreditrisiko (KSA/IRBA) und zum operationellen Risiko.

Der REISCHAUER/KLEINHANS bildet diese Dynamik jetzt noch strukturierter ab: mit neuem Titel und noch stärkerem Fokus auf das harmonisierte Bankenaufsichtsrecht in Europa.

CRR III topaktuell kommentiert: Setzen Sie auf die Vorzüge kontinuierlicher Updates und Erweiterungen. Neben einer sukzessive in den kommenden Monaten zu vervollständigenden Kommentierung zur CRR III bietet Ihnen das Werk weitere bewährte Inhalte:

  • Kommentierung des KWG,
  • Kommentierung der MaRisk ebenfalls mit eigenem Abschnitt,
  • Kommentierung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 – LCR-VO, die die Liquiditätsdeckungsanforderung präzisiert,
  • Kommentierung u. a. der AnzV
  • Berücksichtigung der technischen Standards der EBA und weiterer wesentlicher Bestimmungen, wie zum Beispiel der EBA-Guidelines
  • Veröffentlichungen der BaFin, wie etwa Allgemeinverfügungen, Rundschreiben oder Merkblätter

„Kurzum: Ein Werk, das in keiner Bibliothek fehlen darf.“ In: CompRechtsPraktiker, 11-12/2015

Verlagsprogramm   Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht


Im Wortlaut: Artikel 2 lit. d Prospekt-VO – Begriffsbestimmungen
m Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

[...]

d) „öffentliches Angebot von Wertpapieren“ eine Mitteilung an die Öffentlichkeit in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung jener Wertpapiere zu entscheiden. Diese Definition gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre;

[...]

(ESV/bp)