Compliance
06.12.2016
BaFin plant Änderungen der MaComp
ESV-Redaktion Recht
Die BaFin will die Mindestanforderungen zur Compliance und zu den weiteren Verhaltenspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) ändern. Hierzu hat die Finanzaufsichtsbehörde kürzlich einen entsprechenden Entwurf zur Konsultation gestellt.
Im Jahr 2010 nahmen die Finanzaufseher ihre Erkenntnisse aus der Finanzkrise zum Anlass, konkrete Anforderungen an die Compliance-Funktionen zu definieren. Diese Anforderungen hatten sie in ihren „Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach Paragraf 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp)” veröffentlicht.
Gegenwärtig regelt Art. 20 der Marktmissbrauchsverordnung - (EU) Nr. 596/2014 - diesen Bereich. Diese VO gilt für die Mitgliedstaaten unmittelbar und hat die frühere Marktmissbrauchsrichtlinie ersetzt.
Aufhebung von Teilen des Abschnitt BT 5
Die Finanzaufseher halten es daher für erforderlich, Abschnitt BT 5 der MaComp zumindest teilweise aufzuheben. So wären wesentliche Begriffe, die dieser Abschnitt regelt, nicht mehr im WpHG verankert. Als Beispiel hierfür benennt die BaFin die Begriffsmerkmale der früheren Finanzanalyse nach § 34 b Absatz 1 WpHG a. F.
Einige Teilabschnitte von BT 5 legen allerdings nur nationale Normen aus, die Artikel 25 und 26 der MiFID-Durchführungsrichtlinie umsetzen. Diese Teilabschnitte, so das Schreiben, bleiben unberührt. Dies gilt für die Teilabschnitte BT 5.5 (Werbemitteilungen) und BT 5.7 (Anforderungen nach § 31d WpHG).
Meldung der BaFin - Schreiben der BaFin vom 16.11.2016 - Entwurf der geänderten MaComp
(ESV/bp)
Im Jahr 2010 nahmen die Finanzaufseher ihre Erkenntnisse aus der Finanzkrise zum Anlass, konkrete Anforderungen an die Compliance-Funktionen zu definieren. Diese Anforderungen hatten sie in ihren „Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach Paragraf 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp)” veröffentlicht.
| Was ist Compliance? |
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Was sich ändern soll
Die BaFin möchte zunächst den Abschnitt BT 3.2 der MaComp ergänzen. Weiterhin beabsichtigt die Behörde, Abschnitt BT 5 zum Teil aufzuheben.Erweiterte Kennzeichnungspflichten durch Ergänzung von BT 3.2
- BT 3.2 der MaComp soll dem Schreiben der BaFin vom 16.11.2016 zufolge so ergänzt werden, dass die Dienstleister konkrete Kennzeichnungspflichten bei der Weiterleitung von Informationen Dritter erhalten.
- Gleichzeitig soll klargestellt werden, dass Wertpapierdienstleister bei der Weiterleitung von Informationen Dritter nicht für die Einhaltung der Vorschriften von § 31 Absatz 2 WpHG und § 4 WpDVerOV verantwortlich sind.
| Der Hintergrund |
| Wertpapierdienstleister leiten nach Nr. 16 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte oft Informationen von Dritten an Depotkunden weiter. Nach der Begründung in dem Schreiben vom 16.11.2016 können Depotkunden hierbei nicht immer erkennen, dass das Institut lediglich ungeprüfte Nachrichten Dritter weiterleitet. |
Änderung des BT 5 wegen Wegfall der Marktmissbrauchsrichtlinie
Hierzu merkt die Finanzaufsicht zunächst an, dass das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz die Absätze 1 bis 4 von § 34 b WpHG a. F. aufgehoben hat. Diese Absätze betrafen hauptsächlich die Analyse von Finanzinstrumenten.Gegenwärtig regelt Art. 20 der Marktmissbrauchsverordnung - (EU) Nr. 596/2014 - diesen Bereich. Diese VO gilt für die Mitgliedstaaten unmittelbar und hat die frühere Marktmissbrauchsrichtlinie ersetzt.
Aufhebung von Teilen des Abschnitt BT 5
Die Finanzaufseher halten es daher für erforderlich, Abschnitt BT 5 der MaComp zumindest teilweise aufzuheben. So wären wesentliche Begriffe, die dieser Abschnitt regelt, nicht mehr im WpHG verankert. Als Beispiel hierfür benennt die BaFin die Begriffsmerkmale der früheren Finanzanalyse nach § 34 b Absatz 1 WpHG a. F.
| Die wegfallenden Teile von Abschnitt BT5 laut Änderungsentwurf |
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Einige Teilabschnitte von BT 5 legen allerdings nur nationale Normen aus, die Artikel 25 und 26 der MiFID-Durchführungsrichtlinie umsetzen. Diese Teilabschnitte, so das Schreiben, bleiben unberührt. Dies gilt für die Teilabschnitte BT 5.5 (Werbemitteilungen) und BT 5.7 (Anforderungen nach § 31d WpHG).
Hinweise zur Konsultation
Stellungnahmen zu den beabsichtigten Änderungen können bis zum 14.12.2016 abgegeben werden.Meldung der BaFin - Schreiben der BaFin vom 16.11.2016 - Entwurf der geänderten MaComp
| Literaturtipp |
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(ESV/bp)