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BaFin-Konsultation 07/2018 (WA) - MaDepot  
07.05.2018

BaFin konsultiert Entwurf eines Rundschreibens zu den MaDepot

ESV-Redaktion Recht
Anforderungen an ordnungsgemäße Depotgeschäfte werden konkretisiert (Foto: DragonImages/Fotolia.com)
Die BaFin hat einen Entwurf des Rundschreibens zu den Mindestanforderungen an die ordnungsgemäße Erbringung des Depotgeschäfts und den Schutz von Kundenfinanzinstrumenten für Wertpapierdienstleister (MaDepot) zur Konsultation gestellt. Das Rundschreiben soll eine Übersicht der aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu Verhaltens- und Organisationspflichten bei Depotgeschäften geben.

Im Wesentlichen behandelt der Entwurf Organisationspflichten, Verhaltenspflichten sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.

Die rechtlichen Vorgaben

Die aufsichtsrechtlichen Vorgaben an die ordnungsgemäße Erbringung des Depotgeschäfts ergeben sich vor allem aus § 84 WpHG in Verbindung mit § 10 WpDVerOV sowie aus der Konsultation 07/2018 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 (del. VO).

Vom Anwendungsbereich des geplanten Rundschreibens umfasst sind auch solche Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDU), die als Kreditinstitut eine Erlaubnis im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 KWG zum Erbringen des Depotgeschäfts haben.

Einige aufsichtsrechtliche Vorgaben stehen auch im Kontext zum Depotgesetz (DepotG). Dem Entwurf zufolge würde zum Beispiel ein Verstoß gegen § 6 Absatz 2 DepotG vorliegen, wenn der Dienstleister bestimmte Zugriffe auf Kundenfinanzinstrumente, die in Sammelbeständen verwahrt sind, untersagt.

Der Entwurf berücksichtigt auch die „Recommendations Regarding the Protection of Client Assets“. Diese hatte die IOSCO am 29.01.2014 veröffentlicht. Das geplante Rundschreiben erhebt allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll jeweils nur ausgewählte Aspekte der betreffenden Regelungen behandeln.

Die Pflichten in der Übersicht
Organisationspflichten
Schutz von Kundenfinanzinstrumenten
  • Vorkehrungen zum Schutz und gegen unbefugte Verwendung von Kundenfinanzinstrumenten, §§ 84 Absatz 4 und 6 WpHG sowie § 10 Absatz 7 WpDVerOV
  • Vorkehrungen im Zuge der einverständlichen Verwendung von Kundenfinanzinstrumenten für Rechnung des WpDU oder Dritter; § 84 Abs. 6 und 9 WpHG
  • Organisatorische Vorkehrungen gegen den Verlust von Kundenfinanzinstrumenten durch Pflichtverletzungen, § 10 Absatz 4 Nr. 6 WpDVerOV
  • Informationen für die Bundesanstalt, dem jeweils bestellten Insolvenzverwalter und der zuständigen Abwicklungsbehörde gemäß § 10 Absatz 10 WpDVerOV
  • Beauftragter für den Schutz von Kundengeldern und Kundenfinanzinstrumenten gemäß § 81 Absatz 5 WpHG
Vorgaben zur Drittverwahrung
  • Sorgfaltspflichten bei der Auswahl, Beauftragung und regelmäßigen Überwachung von Dritten, § 10 Abs. 1 WpDVerOV
  • Hinterlegung bei Dritten in anderen Rechtsräumen, § 10 Absatz 2 und 3 WpDVerOV
  • Hinterlegung bei Dritten in anderen Rechtsräumen, § 10 Absatz 2 und 3 WpDVerOV
  • Trennung von bei Dritten verwahrten Eigen- und Fremdbeständen, § 10 Absatz 4 S. 1 Nr. 4 WpDVerOV
  • Regelmäßiger Abgleich mit den bei Dritten verwahrten Finanzinstrumenten, § 10 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 WpDVerOV
  • Sicherungs-, Pfand- oder Aufrechnungsrechte zugunsten Dritter, § 10 Absatz 6 WpDVerOV
Die Organisationspflichten beinhalten im Weiteren auch Vorgaben zur Depotbuchführung zu Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung

Verhaltenspflichten
Informations- und Verwaltungspflichten
  • Allgemeine Informationen über Maßnahmen zum Schutz von Kundenfinanzinstrumenten gemäß Art. 47 Absatz 1 g) del. VO
  • Spezifische Informationen zum Schutz von Kundenfinanzinstrumenten gemäß Art. 49 del. VO
  • Aufstellungen über Kundenfinanzinstrumente, Art. 63 del. VO
  • Verwaltung von verwahrten Kundenfinanzinstrumenten, § 31 Absatz 1 Nr. 1 und 2 WpHG
  • Unterlassung unberechtigter Verfügungen
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
  • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zum Schutz des Kundenvermögens
  • Aufzeichnungspflichten bezüglich §§ 128 und 135 AktG
Zum Entwurf

Interessierte können der BaFin ihre Stellungnahme zum Entwurf bis zum 08.06.2018 ausschließlich per E-Mail wie folgt zukommen lassen:
  • Geschäftszeichen: WA 36-Wp 2020-2017/0005
  • Betreff: Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 07/2018
  • E-Mail-Adresse: Konsultation-07-18@bafin.de
Eingereichte Stellungnahmen sollen bei Einverständnis im Internet veröffentlicht werden.

Erste Referenz zur Bankenaufsicht

Kreditwesengesetz (KWG)

Der Reischauer/Kleinhans zum Kreditwesengesetz (KWG) ist ein seit vielen Jahren angesehenes und bewährtes Standardwerk. Neben detaillierten Kommentierungen zum KWG finden Sie unter anderem:
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(ESV/bp)