BaFin-Konsultation 07/2018 (WA) - MaDepot
07.05.2018
BaFin konsultiert Entwurf eines Rundschreibens zu den MaDepot
ESV-Redaktion Recht
Die BaFin hat einen Entwurf des Rundschreibens zu den Mindestanforderungen an die ordnungsgemäße Erbringung des Depotgeschäfts und den Schutz von Kundenfinanzinstrumenten für Wertpapierdienstleister (MaDepot) zur Konsultation gestellt. Das Rundschreiben soll eine Übersicht der aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu Verhaltens- und Organisationspflichten bei Depotgeschäften geben.
Im Wesentlichen behandelt der Entwurf Organisationspflichten, Verhaltenspflichten sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.
Vom Anwendungsbereich des geplanten Rundschreibens umfasst sind auch solche Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDU), die als Kreditinstitut eine Erlaubnis im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 KWG zum Erbringen des Depotgeschäfts haben.
Einige aufsichtsrechtliche Vorgaben stehen auch im Kontext zum Depotgesetz (DepotG). Dem Entwurf zufolge würde zum Beispiel ein Verstoß gegen § 6 Absatz 2 DepotG vorliegen, wenn der Dienstleister bestimmte Zugriffe auf Kundenfinanzinstrumente, die in Sammelbeständen verwahrt sind, untersagt.
Der Entwurf berücksichtigt auch die „Recommendations Regarding the Protection of Client Assets“. Diese hatte die IOSCO am 29.01.2014 veröffentlicht. Das geplante Rundschreiben erhebt allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll jeweils nur ausgewählte Aspekte der betreffenden Regelungen behandeln.
Interessierte können der BaFin ihre Stellungnahme zum Entwurf bis zum 08.06.2018 ausschließlich per E-Mail wie folgt zukommen lassen:
(ESV/bp)
Im Wesentlichen behandelt der Entwurf Organisationspflichten, Verhaltenspflichten sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.
Die rechtlichen Vorgaben
Die aufsichtsrechtlichen Vorgaben an die ordnungsgemäße Erbringung des Depotgeschäfts ergeben sich vor allem aus § 84 WpHG in Verbindung mit § 10 WpDVerOV sowie aus der Konsultation 07/2018 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 (del. VO).Vom Anwendungsbereich des geplanten Rundschreibens umfasst sind auch solche Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDU), die als Kreditinstitut eine Erlaubnis im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 KWG zum Erbringen des Depotgeschäfts haben.
Einige aufsichtsrechtliche Vorgaben stehen auch im Kontext zum Depotgesetz (DepotG). Dem Entwurf zufolge würde zum Beispiel ein Verstoß gegen § 6 Absatz 2 DepotG vorliegen, wenn der Dienstleister bestimmte Zugriffe auf Kundenfinanzinstrumente, die in Sammelbeständen verwahrt sind, untersagt.
Der Entwurf berücksichtigt auch die „Recommendations Regarding the Protection of Client Assets“. Diese hatte die IOSCO am 29.01.2014 veröffentlicht. Das geplante Rundschreiben erhebt allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll jeweils nur ausgewählte Aspekte der betreffenden Regelungen behandeln.
| Die Pflichten in der Übersicht |
| Organisationspflichten Schutz von Kundenfinanzinstrumenten
Verhaltenspflichten Informations- und Verwaltungspflichten
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Interessierte können der BaFin ihre Stellungnahme zum Entwurf bis zum 08.06.2018 ausschließlich per E-Mail wie folgt zukommen lassen:
- Geschäftszeichen: WA 36-Wp 2020-2017/0005
- Betreff: Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 07/2018
- E-Mail-Adresse: Konsultation-07-18@bafin.de
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(ESV/bp)