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Contracts for Difference  
16.05.2017

BaFin beschränkt CFD-Handel

ESV-Redaktion Recht
BaFin: CFD-Modell birgt unkalkulierbares Verlustrisiko für Privatkunden (Foto: Wolfgang Filser/Fotolia.com)
Die BaFin hat am 08.05.2017 eine Allgemeinverfügung im Sinne von § 4b Absatz 1 WpHG erlassen. Damit beschränkt die Finanzaufsicht die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von finanziellen Differenzkontrakten, auch Contracts for Difference oder kurz CFDs genannt, an Privatkunden.

Die Finanzaufseher sehen im CFD-Handel für Privatkunden ein kaum nachvollziehbares Verlustrisiko. Dieses beschränkt sich nämlich nicht nur auf den Kapitaleinsatz des Kunden. Vielmehr können etwaige Nachschusspflichten vor allem wegen der Hebelwirkung ein Mehrfaches des eingesetzten Kapitals ausmachen oder gar das gesamte Vermögen des Anlegers erfassen.

Was sind CFD-Verträge?
  • CFD-Verträge spekulieren auf die Kursentwicklung eines bestimmten Basiswerts. Solche Basiswerte können zum Beispiel Aktien, Zinssätze, Indizes oder auch Währungspaare sein. So spekuliert der Kunde auf eine positive oder negative Kursänderung des Basiswerts. Ändern sich die Kurse des Basiswerts, werden die entsprechenden Kursgewinne oder Kursverluste im CFD nachvollzogen. Ist die Differenz positiv, erhält der Kunde vom CFD-Anbieter den Differenzbetrag. Bei einer negativen Differenz trifft den Kunden die Pflicht, die Differenz dem CFD-Anbieter auszugleichen.
  • Entwickelt wurden CFDs in den 1990er-Jahren im Bereich des Investmentbankings, um die damalige Stempelsteuer zu umgehen. Diese war in Großbritannien bei Aktientransaktionen an der London Stock Exchange an den Staat abzuführen.

Hebel als zentrale Produkteigenschaft

Die zentrale Eigenschaft von CFDs ist die Hebelwirkung. Der Privatanleger muss bei einer CFD-Position auf seinem Handelskonto kein Guthaben beim CFD-Anbieter ausweisen, das dem aktuellen Gegenwert des Basiswerts einer CFD-Position entspricht.

Die CFD-Anbieter verlangen vom Privatanleger nur das Vorhalten eines Bruchteils des jeweiligen Basiswerts auf dessen Handelskonto, auch als Margin bezeichnet.

Der Anleger kann daher mit einem deutlich größeren Betrag spekulieren als er tatsächlich in Form der Margin vorhält. Dabei kann der rechnerische Wert der entsprechenden Position an Basiswerten sogar größer sein als das vorhandene Gesamtvermögen des Anlegers. Hierdurch kann dieser überproportional in beide Richtungen an den Kursbewegungen des Basiswertes partizipieren.

89 Prozent der Anleger verlieren Geld

In ihrer Allgemeinverfügung nach § 4b Absatz 1 WpHG beruft sich die BaFin unter anderem auf eine Studie der französischen Wertpapieraufsichtsbehörde „Autorité des marchés financiers”, kurt AMF.

Danach haben 14.799 Kunden in der Zeit von 2009 bis 2013 durchschnittlich 10.887 Euro verloren. Der Anteil der Kunden, die Geld verlieren, liegt bei 89 Prozent.

Die Verfügung BaFin bezieht sich auf die „Study of investment performance of individuals trading in CFDs and forex in France“ vom 13.10.2014.

Im Wortlaut: § 4b Absatz 1 WpHG - Produktintervention

(1) Die Bundesanstalt kann folgende Maßnahmen treffen:

     1. Verbot oder Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs von

         a) bestimmten Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen,

         b) Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen mit bestimmten Merkmalen oder

     2. Verbot oder Beschränkung einer bestimmten Form der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis (...)

Erste Produktintervention

„Die Beschränkung des CFD-Handels ist deshalb ein notwendiger Schritt zum Schutz der Privatanleger”, begründet Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele das Eingreifen der Aufsicht. Sie führt weiter aus: „Mit der Beschränkung des CFD-Handels machen wir erstmalig von der Möglichkeit zur Produktintervention Gebrauch”.

Wie es weitergeht

  • Anbieter von CFDs mit Nachschusspflicht können ab der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung innerhalb von drei Monaten ihre Geschäftsmodelle anpassen.
  • Einige Anbieter haben bereits CFDs ohne Nachschusspflicht in ihr Produktsortiment aufgenommen oder angekündigt, solche Angebote zu schaffen.
Allgemeinverfügung vom 08.05.2017 

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(ESV/bp)