§ 98 Rücknahme von Anteilen, Aussetzung
Bei inländischen Investmentvermögen in der Rechtsform eines Sondervermögens handelt es sich nach § 91 Abs. 1 stets um offene Investmentvermögen, für die die Rücknahmepflicht ein Wesensmerkmal ist. Dem entspricht § 139, wonach geschlossene Investmentvermögen nur als InvAG oder InvKG aufgelegt werden können. § 98, der für alle Arten von Sondervermögen gilt, regelt das Rückgaberecht der Anleger und die korrespondierende Rücknahmepflicht von Anteilen an einem Sondervermögen und die Modalitäten einer Aussetzung der Rücknahme von Anteilen.
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