Investment
 

§ 9 Zusammenarbeit mit anderen Stellen

Bis zum Investmentmodernisierungsgesetz ergab sich die Pflicht der Bundesanstalt als zuständiger inländischer Stelle zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in EU/EWR-Mitgliedstaaten aus § 8 KWG. Mit dem Entfallen der Kreditinstitutseigenschaft der Kapitalverwaltungsgesellschaften ist in § 19 InvG eine gesonderte Regelung durch das Investmentmodernisierungsgesetz erforderlich geworden. Diese Regelung setzte die Artikel 50, 52 und 52a der geänderten Richtlinie 85/611/EWG um, die durch Artikel 101 der Richtlinie 2009/65/EG (Kz 900) ersetzt worden sind. Durch die Regelung in den Artikeln 50, 52 und 52a der Richtlinie 85/611/EWG und Artikel 101 der Richtlinie 2009/65/EG sollte der Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Verpflichtung zu Amtshilfe und Zusammenarbeit verstärkt werden (Erwägungsgrund 70 der Richtlinie 2009/65/EG).

Lieferung: 08/23