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§ 89a Vergütung, Aufwendungsersatz

Die Vorschrift wurde erst durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes mit Wirkung zum 19. Juli 2014 in das KAGB eingefügt. Sie entspricht im Wesentlichen § 79 KAGB, der für OGAW-Verwahrstellen gilt. Der Gesetzgeber hielt es für sachgerecht, eine solche Regelung auch für AIF-Verwahrstellen zu gestalten (vgl. BT-Drs. 18/1305, S. 47). Da § 83 Abs. 6 S. 2 KAGB es zulässt, die Konten des AIF bei anderen Stellen als der Verwahrstelle einzurichten, hat der Gesetzgeber erkannt, dass diese Regelungen um die in § 89a Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 enthaltenen Vorgaben zu ergänzen sind (BT-Drs. 18/1305, S. 47).

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