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§ 69 Aufsicht

Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KAGG a. F. war die Auswahl der Depotbank und jeder beabsichtigte Wechsel spätestens zwei Wochen vor Abschluss des Vertrages der Bankaufsichtsbehörde anzuzeigen, die der Auswahl bzw. dem Wechsel innerhalb der gleichen Frist widersprechen konnte. Aufgrund von Artikel 4 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 85/611/EWG ist in § 21 InvG dieses Anzeigeverfahren mit einem befristeten Widerspruchsrecht der Aufsichtsbehörde mit dem 1. FMFG durch ein Genehmigungsverfahren ersetzt worden.

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