Investment
 

§ 66 Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist

Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 41 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 2 und Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 der Richtlinie 2011/61/EU. Abs. 2 dient der Umsetzung von Art. 41 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 der Richtlinie 2011/61/EU. Abs. 3 dient der Umsetzung von Art. 41 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie 2011/61/EU. Abs. 4 dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2011/61/EU. Vergleiche zum zeitlichen Anwendungsbereich der Vorschrift Kz 405 vor §§ 56 bis 66.

Lieferung: 09/22