Investment
 

§ 47 Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers

Ausweislich der Gesetzesmaterialien übernimmt § 47 KAGB für geschlossene inländische Publikums-AIF, die von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltet werden, die unter die Schwellenwertregelung von § 2 Abs. 5 KAGB fallen, mit redaktionellen Anpassungen an das KAGB die Regelungen von § 25 Abs. 1 bis 3 des Vermögensanlagengesetzes (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 6.2.2013 – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG), BT-Drs. 17/12294, S. 224).

Lieferung: 06/15