§ 352 Übergangsvorschrift zu § 127 des Investmentgesetzes
Die Übergangsvorschrift betrifft Zweifelsfragen der Prospekthaftung. Diesbezügliche Ansprüche, die unter dem Regime des Investmentgesetzes vor dem 22.07.2013 entstanden sind, verjähren nach den alten Grundsätzen des § 127 Abs. 5 InvG.
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