§ 346 Besondere Übergangsvorschriften für Immobilien-Sondervermögen
§ 346 ergänzt § 345 und gilt nur für Immobilien-Sondervermögen. Anlass für die darin enthaltenen Übergangsregelungen sind die Besonderheiten, die sich im Zusammenhang mit der Anteilsrücknahme ergeben. Der Gesetzgeber hat zunächst mit dem „Anlegerschutzgesetz“ (Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes, BGBl. 2011 I S. 538) und dann in den §§ 255 ff. Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an Immobilien-Sondervermögen eingeführt, die maßgeblich durch eine Mindesthaltefrist des Anlegers von 24 Monaten (§ 255 Abs. 3), ein Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Aussetzung der Anteilsrücknahme unter bestimmten Voraussetzungen (§ 257) sowie bestimmte Pflichtangaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen (§ 256) geprägt ist. Mit dem Zweiten Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte („2. FiMaNoG“) vom 23.06.2017 (BGBl. I 2017, 1793) sind die Absätze 7 und 8 eingefügt worden.
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