§ 344 Übergangsvorschriften für ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften und für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Die Vorschrift bestand bei Inkrafttreten des AIFM-Umsetzungsgesetzes nur aus ihrem jetzigen Absatz 1, mit dem Art. 66 Abs. 3 AIFM-RL in deutsches Recht umgesetzt wurde. Die Absätze 2 und 3 wurden durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes vom 15.07.2014 (BGBl. 2014 I S. 934) hinzugefügt; gleichzeitig wurde die amtliche Überschrift ergänzt. Die Änderungen sind zum 19.07.2014 in Kraft getreten.
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