§ 34 Anzeigepflichten von Verwaltungsgesellschaften gegenüber der Bundesanstalt und der Bundesbank
Die Aufsicht über Kapitalverwaltungsgesellschaften setzt voraus, dass die Bundesanstalt laufend und zeitnah über die für die Zulassung zum Geschäftsbetrieb wesentlichen personellen, organisatorischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Veränderungen einer KVG unterrichtet wird (Begr. InvändG, BT-Drs. 16/5576, S. 64). Das Anzeigewesen dient der kontinuierlichen und zeitnahen Information der BaFin über aufsichtsrelevante Sachverhalte und bildet eine Grundlage für die laufende Beaufsichtigung der Institute. Neben Anzeigepflichten der KVG regelt die Norm individuelle Anzeigepflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Aufsichtsorgane.
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