§ 338c Anzuwendende Vorschriften
Die Regelung des § 338c KAGB zu paneuropäischen privaten Pensionsprodukt (nachfolgend „Pepp“ genannt) ist durch Art. 15 Nr. 6 des Gesetzes zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften (SchwFinBG vom 3. Juni 2021, BGBl. I 2021, S. 1568 ff.) in das KAGB aufgenommen worden. Die in § 338c genannte Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (in Auszügen abgedruckt in Anhang 1 zu § 338c; nachfolgend „Pepp-VO“ genannt) ist nicht durch den nationalen Gesetzgeber umzusetzen, da diese Verordnung gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV allgemeine Geltung hat und somit in jedem EU-Mitgliedstaat unmittelbar anzuwenden ist.
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