§ 338 Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
Auch die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 vom 17.4.2013 Europäische Fonds für soziales Unternehmertum („EuSEF-VO“) ist, nachdem das Europäische Parlament am 12.3.2013 und der Rat der Europäischen Union am 21.3.2013 die Zustimmung erteilt haben, am 15.5.2013 in Kraft getreten und gilt nach Art. 29 S. 2 EuSEF-VO ab dem 22.7.2013 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Mit anderen Worten: Ein weiterer Umsetzungsakt in das nationale Recht seitens der Mitgliedstaaten ist nicht erforderlich. Gemäß Art. 288 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die EuSEF-VO ein Rechtsakt der EU, welcher allgemeine Geltung hat, in allen seinen Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt.
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