§ 329 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, oder ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
Mit der Richtlinie verfolgte der Europäische Gesetzgeber das Ziel, einen Binnenmarkt für AIFM sowie einen harmonisierten und strikten Regulierungs- und Kontrollrahmen für die Tätigkeiten aller AIFM innerhalb der EU zu schaffen. Dies sollte sowohl EU-AIFM, als auch solche AIFM umfassen, die ihren Sitz in einem Drittland haben. Da die praktischen Folgen und möglichen Schwierigkeiten, die sich aus einem harmonisierten Regulierungsrahmen und einem Binnenmarkt für ausländische AIFM ergeben, die Verwaltungs- und/oder Vertriebsaktivitäten innerhalb der Union ausüben und für EU-AIFM, die AIF verwalten, die nach den Vorschriften von Drittstaaten aufgelegt wurden, ungewiss und schwer prognostizierbar waren, wurde ein Überprüfungsmechanismus vorgesehen.
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