§ 31 Dokumentation, Überprüfung
Aufgrund der großen Freiräume, die der Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Konstruktion der Stresstests zustehen, ist sie verpflichtet nachvollziehbare Richtlinien für die Gestaltung und ständige Modifizierung der Stresstests festzulegen. Diese sollen sicherstellen, dass die Stresstests geordnet und konsistent sowie nachvollziehbar durchgeführt werden. Nachvollziehbar bedeutet in diesem Kontext zum einen, dass die Richtlinie schriftlich fixiert werden muss. Inhalte der Richtlinie werden u. a. in § 32 Abs. DerivateV konkretisiert. Zum anderen muss die Richtlinie investmentübergreifend Wirkung entfalten können und umgesetzt werden.
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