§ 304 Kostenvorausbelastung
§ 304 KAGB übernimmt das bereits in § 125 InvG festgelegte Verbot der Kostenvorausbelastung im Rahmen von Investmentsparplänen. Danach darf bei einer vereinbarten Abnahme von Anteilen oder Aktien über einen mehrjährigen Zeitraum höchstens ein Drittel der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die Deckung von Kosten verwendet werden. Die restlichen Kosten müssen auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden.
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