§ 30 Häufigkeit, Anpassung
Abs. 1 gibt die Durchführung der Stresstests in einem monatlichen Intervall vor. Die monatliche Durchführung wurde festgesetzt um ruhige Märkte und konstant gehaltene Investmentvermögen nicht mit einem unangemessenen Aufwand zu kontrollieren. Daraus ergibt sich jedoch, dass die monatliche Durchführung der Stresstests auf Märkten mir hohen Veränderungen und potenzieller Umlagehäufigkeit des Investmentvermögens unzureichend ist.
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