§ 284 Anlagebedingungen, Anlagegrenzen
Die Vorschrift wurde durch das AIFM-Umsetzungsgesetz eingeführt. Sie beruht aber nicht auf der AIFM-Richtlinie, welche nur Managerregulierung, nicht aber Produktregulierung vorschreibt. Die Vorschrift hat ihr Vorbild in Systematik und Aufbau in § 91 des aufgehobenen InvG (zu den Abweichungen vgl. die Vorauflage), so dass die Dogmatik zu § 91 des früheren InvG auch im Rahmen des § 284 heranzuziehen sein kann. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen (RL2014/91/EU-UG) wurde Abs. 5 angefügt, der die Möglichkeiten und Grenzen der Darlehensvergabe durch einen offenen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen regelt.
Die BaFin hat am 22.07.2013 (zuletzt geändert am 05.07.2016) im FAQ Eligible Assets u. a. zu § 284 Stellung genommen.