§ 260a Infrastruktur-Sondervermögen
Mit Einführung der §§ 260a – 260d KAGB wurde das Infrastruktur-Sondervermögen als neues Fondsvehikel für offene inländische Publikums-AIF geschaffen. § 260a KAGB stellt die erste Vorschrift der Regelungsmaterie dar und baut auf den im voranstehenden Unterabschnitt enthaltenen Regelungen der Immobilien-Sondervermögen auf.
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