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§ 254 Kreditaufnahme

§ 254 ist die zentrale Vorschrift für die Kreditaufnahme von Kapitalverwaltungsgesellschaften für ein offenes Immobilien-Sondervermögen. § 254 beschränkt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung der Anleger, Kredite aufzunehmen, insoweit, als die Höhe der aufgenommenen Kredite 30 Prozent des Verkehrswertes der Immobilien, die zum Sondervermögen gehören, nicht übersteigen darf.

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