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§ 250 Sonderregeln für den Bewerter

Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen eines Immobilien-Sondervermögens ist danach zu unterscheiden, ob es sich um Vermögensgegenstände nach § 231 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 (Immobilien) oder um Vermögensgegenstände nach § 234 (Immobilien-Gesellschaften) handelt. Die Bewertung von Immobilien und Immobilien-Gesellschaften ist jeweils eingeteilt in eine Ankaufsbewertung und eine laufende Bewertung. Im Einzelnen gelten folgende Vorschriften:

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