§ 212 Bewerter; Häufigkeit der Bewertung und Berechnung
§ 212 legt fest durch wen die Bewertung der Vermögensgegenstände eines inländischen OGAW sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes (net asset value – NAV) je Anteil durchgeführt werden kann, und in welchen Abständen diese Bewertung vorzunehmen ist. Die Festlegung dieser Verantwortlichkeit ist insbesondere im Rahmen einer Haftung für Bewertungsfehler oder falsch berechnete Anteilspreise relevant.
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