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§ 202 Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme

Der Gesetzgeber hat mit den heute in §§ 200 und 201 enthaltenen Regelungen eine Regulierung geschaffen, die es OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften einerseits erlaubt, Wertpapierdarlehen als zusätzliche Einnahmequelle zu erschließen, andererseits aber berücksichtigt, dass der Anleger durch den Abschluss der Wertpapierdarlehensgeschäfte kein zusätzliches Risiko trägt. Die Regulierung erfolgte im Vergleich zu anderen Mitgliedsstaaten der EU bereits mit der Einführung in das KAGG durch das 2. FMFG streng. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen („FoStoG“) beabsichtigte der Gesetzgeber, über § 202 bzw. den vormaligen § 9d KAGG den OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften weitere Freiheiten bei dem Abschluss von Wertpapierdarlehen zu geben. Ein solcher Abschluss soll daher auch unter Nutzung eines organisierten Wertpapierdarlehenssystems erlaubt sein.

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